Die Strafe für den Besitz, Erwerb und die Verbreitung kinderpornografischer Schriften wird abgesenkt, § 184b StGB wird neu gefasst.
Das Bundesjuzstizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes veröffentlicht:
„Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“
§ 184b StGB das Problem beim Besitz kinderpornografischer Schriften, Stand 21.11.2023:
Zum 1. Juli 2021 wurde der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b des Strafgesetzbuches (StGB)) durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) grundlegend neu gefasst. Mehr zum Sexualstrafrecht hier.
Der Strafrahmen wurde erhöht auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Alle Taten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB sind damit Verbrechen (§ 12 Absatz 1 StGB). Es sind keine minder schweren Fälle geregelt. Die Verschärfung des Tatbestandes zum Verbrechen hat zudem zur Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden Verfahren, die Straftaten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 StGB zum Gegenstand haben, nicht mehr nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung (StPO) einstellen können. Mindestens genau so schlimm ist, dass bei Verbrechen die Entscheidung im Strafbefehlsverfahren nach den §§ 407 ff. StPO nicht möglich ist. Das führt nicht nur zu nicht mehr tat- und schuldangemessenen Sanktionen und Urteilen sondern auch dazu, dass im Erwachsenenstrafrecht immer(!) eine öffentliche Hauptverhandlung stattfinden muss. Das große Problem dabei ist, dass nicht nur eine schwere, unangemessene Strafe droht sondern auch die Bloßstellung durch öffentliche Verhandlung, Die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist mehr als fraglich, wenn die beschuldigte Person handelt, um eine andere Tat nach § 184b StGB, insbesondere eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen, zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.
Problematisch sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern, die einschlägiges Material gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben. Beim Besitz nach § 184b Absatz 3 StGB ist die Absenkung besonders dringend geboten. Die Mindeststrafe von einem Jahr ist nicht tat- und schuldangemessen, wenn der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfängerin oder des Empfängers gelangt war und nur aus Nachlässigkeit nicht sofort gelöscht wurde. So war es auch im Fall der Normenkontrollvorlage des Amtsgerichts Buchen zum Bundesverfassungsgericht. Eine junge Frau hatte durch automatischen Download schweres einschlägiges Material gespeichert und versehentlich nicht gelöscht. Das AG Buchen ist überzeugt, dass die Frau das Material ablehnt, und hält die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne die Regelung eines minder schweren Falls für verfassungswidrig. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die für Straftaten nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Normenkontrollvorlage abgelehnt: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 03. März 2023 – 2 BvL 11/22 -, Rn. 1-35,
Der neue § 184b StGB, kinderpornografische Schriften:
- Neue Mindeststrafe bei § 184b I 1 StGB: Sechs Monate
- Neue Mindeststrafe bei § 184b III StGB: Drei Monate
Hier geht es zum Referentenentwurf: „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte„
Die Höchststrafen wird beibehalten mit zehn Jahren in § 184b I und fünf Jahren in § 184b III StGB. Damit können auch künftig schwere Straftaten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB mit hohen Strafen sanktioniert werden. Zugleich wird den Strafverfolgungsbehörden aber die Möglichkeit wiedereröffnet, in jedem Einzelfall angemessen auf Verfahren zu reagieren, die Straftaten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 StGB zum Gegenstand haben. Wenn der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt, kann damit wieder eine niedrigere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden. Zudem können Verfahren wieder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt oder durch Strafbefehl nach den §§ 407 ff. StPO erledigt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.