1CP LSD verboten oder kann ich 1CP LSD legal kaufen? 1CP LSD ist seit dem 02.07.2021 in Deutschland verboten und unterfällt dem NpSG. Damit steht zum Beispiel das Handeltreiben, Inverkehrbringen und die Verabreichung von 1CP LSD nach § 4 I i. V. m. § 3 I NpSG unter Strafe und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Der bloße Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum ist zwar nach § 3 I NpSG verboten, steht aber nicht unter Strafe.
Fällt 1CP LSD unter das NpSG oder das BtMG?
1CP LSD fällt auch nach der Reform nicht unter das BtMG.
Der Stoff fällt aber seit dem 03.07.2021 unter das NpSG. Damit ist der Besitz und Erwerb nach § 3 NpSG verboten.
Das Verbot von 1CP LSD wurde mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 28.06.2021 erlassen. Der Bundesrat hat in der 1006. Sitzung des Bundesrates am 25.06.2021 zugestimmt.
Das Verbot wurde am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 2. Juli 2021 wirksam, also am 3. Juli 2021.
Die meisten großen Händler haben schon vor dem 28.06.2021 den Verkauf von 1CP LSD eingestellt.
Strafbar ist nach § 4 I Nr. 2 NpSG insbesondere auch die Herstellung und das Verbringen in die Bundesrepublik zum Zwecke des Inverkehrbringens.
§ 4 NpSG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
1. mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2. einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a) herstellt oder
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. in den Fällen
a) des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
b) des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2. durch eine in Absatz 1 genannte Handlung
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 4 NpSG, abgerufen am 03.08.2021
6 Antworten
Guten Tag Herr Grubwinkler, ich bin im betreuten Wohnen und möchte lsd zu mir nehmen, wie lange ist es im Urin nachweisbar wenn ich viel trinke? (Mineralwasser)
Das kann kaum jemand beantworten. LSD ist sehr schlecht nachweisbar und die meisten Tests testen überhaupt nicht auf LSD. Es gibt aber Tests, die speziell für LSD im Urin entwickelt sind.
Guten Tag, vertritt Ihre Kanzlei auch Mandanten aus dem Landkreis Uelzen?
3100
Guten Tag Herr Grubwinkler,
würden Sie mit den neuen Änderungen davon abraten in den gefühlten 1000 online shops noch etwas zu bestellen oder muss man sich als konsument da nicht so viele gedanken machen wie z.B. bei cannabis
Ein Gramm LSD ist Arsch teuer. Chrystal Meth aber auch.