34 KCanG – Strafenkatalog Konsumcannabisgesetz § 34 KCanG

§ 34 KCanG regelt die Strafvorschriften im Konsumcannabisgesetz. Der Strafenkatalog des § 34 KCanG wurde umfassend aus dem BtMG übernommen.
Die Strafe beim Grunddelikt in § 34 KCanG reichen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

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Strafe bei § 34 KCanG?

Grundtatbestand: Geldstrafe oder bis drei Jahre Freiheitsstrafe
Besonders schwerer Fall: Drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe
Qualifikation: 2 – 15 Jahre

§ 34 Abs. 3 KCanG regelt den besonders schweren Fall als Regelbeispiel. Die Strafe bei § 34 KCanG im besonders schweren Fall beträgt drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Über § 47 StGB ist auch Geldstrafe möglich. Das häufigste Regelbeispiel des besonders schweren Falles ist der Verstoß in nicht geringer Menge.

§ 34 Abs. 4 KCanG qualifiziert besonders schwere Verstöße als Verbrechen. Die Tatbestände orientieren sich an den bestehenden Tatbeständen im BtMG, insbesondere § 30a BtMG. Die Strafe bei § 34 Abs. 4 KCanG beträgt mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Was ist strafbar nach § 34 KCanG?

§ 2 KCanG enthält die Verbote im KCanG. § 2 KCanG listet alles auf, was im Zusammenhang mit Cannabis verboten ist. § 34 KCanG setzt die Strafen für Verstöße gegen die Verbote fest. § 36 KCanG regelt die Ordnungswidrigkeiten. Grundsätzlich ist nach § 2 KCanG so gut wie alles verboten: Es ist verboten Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, einzuführen, in Verkehr zu bringen, sich zu verschaffen, zu erwerben, abzugeben, mit Cannabis Handel zu treiben usw. Die meisten Verstöße gegen das Verbot sind strafbar.

Legal ist: Besitz von bis zu 25g bzw. bis zu 50g am Wohnort, privater Anbau von bis zu drei Pflanzen, Erwerb von Samen innerhalb der EU, usw.
Der Erwerb von bis zu 25g pro Tag bzw. 50g pro Monat ist straflos.
Achtung! Abgabe von Cannabis ist außerhalb von Anbauvereinigungen immer strafbar.

Besitz von Cannabis

Wer in der Öffentlichkeit mehr als 30g oder am Wohnort mehr als 60g Besitzt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar. Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei einfachen Überschreitungen unterhalt der nicht geringen Menge ist bei Ersttätern praktisch immer Geldstrafe zu erwarten. Oft sind auch Einstellungen des Verfahrens zu erreichen.

  • Legal: 25g in der Öffentlichkeit, 50g am Wohnort
  • Bußgeld § 36 KCanG: Bis 30g in der Öffentlichkeit, 60g am Wohnort
  • Straftat: Mehr als 30g in der Öffentlichkeit, mehr als 60g am Wohnort

Die Gewichtsangeben sind jeweils bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. § 3 Abs. 2 S. 2 KCanG: „In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.“ Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass angenommen wird, nur konsumfertiges Material zähle zu den Mengen.
Das ist falsch! Jedes Pflanzenmaterial im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG fällt unter die Mengenbegrenzung. Es ist jedoch nur die Menge nach dem Trocknen maßgeblich und bei Überschreitung strafbar nach § 34 KCanG.

Besitz nach KCanG ist die tatsächliche Verfügungsmacht, die auf nennenswerte Dauer angelegt ist.

Das bloße Wissen zum Beispiel in Gemeinschaftsräumen begründet keinen Besitz. Denkbar wäre höchstens psychische Beihilfe (vgl. zum BtMG: OLG Karslruhe Beschl. v. 24.7.1997 – 3 Ss 116/97). Wird Cannabis geduldet, liegt kein Besitzwille vor.

„Das bloße Tolerieren von Rauschgift in der Wohnung reicht demnach, auch bei Ehegatten, zur (Mit)besitzbegründung nicht aus, es ist aber psychische Beihilfe zu prüfen (OLG München Beschl. v. 26.11.2010 – 5St RR (I) 066/10 = BeckRS 2012, 03274). Mitbesitz des Mitbewohners / Ehegatten scheidet daher regelmäßig insbesondere auch dann aus, wenn diesem die Betäubungsmittel in der gemeinsam genutzten Wohnung unerwünscht waren.“
KG Beschl. v. 23.7.1996 – (4) 1 Ss 165/95 (72/96) = BeckRS 9998, 24322

„Werden Betäubungsmittel in einen von mehreren Personen genutzten Raum aufbewahrt und wissen auch alle Personen hierüber, sagt dies noch nichts über den Besitz aus. Denn unter Zugrundelegung der Anschauung des täglichen Lebens kann es auch in einer von mehreren Personen benutzten Wohnung Gegenstände geben, über die ein Mitbewohner alleine und unter Ausschluss der übrigen Mitbewohner die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und ausüben will, ohne dass hierzu die Sachen versteckt oder unter Verschluss gehalten werden müssten.“
OLG München, Beschluss vom 23.12.2009 – 4 St RR 190/09

§ 34 I Nr. 2a KCanG Strafe für Anbau von Cannabis

Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen oder Anbau zu anderen Zwecken als dem Eigenkonsum ist strafbar. Die Strafe beträgt auch hier Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre.

Anbau ist jede Handlung, die mit gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Mitteln pflanzliches Wachstum erzielt. 

Schon die Überschreitung der legalen Menge um eine Pflanze führt direkt in die Strafbarkeit. Beim Anbau gibt es keine „Grauzone“ Ordnungswidrigkeit. Die vierte Pflanze ist bereits strafbar. Strafbar ist insbesondere auch der Anbau mit dem Ziel, den Ertrag zu verkaufen. Damit wäre schon beim Anbau der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt.

§ 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG Herstellung

Herstellen im BtMG ist definiert als Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Vgl. § 2 I Nr. 4 BtMG. Nach dieser Definition der Herstellung wäre auch das Ernten der Blüten und anschließende Trocknen als Herstellung strafbar.

An dieser Definition kann heute nicht mehr festgehalten werden. Es wäre widersinnig, dass der Anbau von drei Pflanzen Cannabis legal ist, auch der Besitz von 50g Cannabis legal ist, die Herstellung von Marihuana aus den drei legalen Cannabispflanzen aber strafbar wäre. Herstellungsverbot in § 2 KCanG muss demnach teleologisch reduziert werden, da es sonst dem Gesetzeszweck absolut widersprechen würde. Das ist auch allgemeine Ansicht und unumstritten, ansonsten würde § 34 KCanG auch nicht praxistauglich funktionieren.

§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG Handeltreiben mit Cannabis

Die Strafe beim Handeltreiben mit Cannabis beträgt Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Handeltreiben ist- wie schon im BtMG – jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit.

Vorsicht! Handeltreiben wird sehr weit ausgelegt. Schon „Verbalhandel“ kann strafbar sein. Das verbindliche Angebot per WhatsApp kann schon den Straftatbestand erfüllen. Wer jemandem also schreibt: „Brauchst Du 5g für 50 Euro?“ Kann sich unter Umständen schon wg. vollendetem Handeltreiben strafbar machen. Handeltreiben wird auch in § 34 KCanG ein häufiger Tatbestand bleiben.

§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG Einfuhr von Cannabis und Ausfuhr von Cannabis

Einfuhr ist das Verbringen von Cannabis über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des KCanG. Wer also zum Beispiel von den Niederlanden oder aus Österreich die deutsche Grenze passiert und sich im Besitz von Cannabis befindet, macht sich wegen Einfuhr strafbar in § 34 KCanG.

Vorsicht! Es gibt keine legale Menge bei der Einfuhr! Auch Mengen, die man legal besitzen darf, dürfen nicht eingeführt werden. Es ist strafbar, 5g in den Niederlanden zu kaufen und nach Deutschland mitzubringen.

Ausführen ist das Verbringen von Cannabis aus dem Geltungsbereich des KCanG über die deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland.

§ 34 Abs. 1 Nr. 6 KCanG Durchfuhr

Durchfuhr ist das Verbringen durch den Geltungsbereich des KCanG, ohne dass es durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht. Die Durchfuhr war schon im BtMG ein extrem seltener Tatbestand.

§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG Abgabe, Weitergabe von Cannabis

Abgabe von Cannabis

Abgabe ist die unerlaubte Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an eine dritte Person. Die dritte Person muss über das Cannabis frei verfügen können. Dazu gehört zum Beispiel Schenkung oder Tausch ohne Eigennützigkeit auf abgebender Seite. Entgeltliche Abgabe ist im BtMG als Veräußerung strafbar. In § 34 KCanG unterfällt die entgeltliche Abgabe der einfachen Abgabe.

Weitergabe von Cannabis

Weitergabe ist ein Straftatbestand, der auf Anbauvereinigungen zugeschnitten ist. Weitergabe meint die Übertragung der Sachherrschaft unter den Voraussetzungen der §§ 11 ff. KCanG als besondere Form der Abgabe in Anbauvereinigungen zwischen natürlichen Personen oder natürlichen und juristischen Personen.

Innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung ist Weitergabe durch Mitglieder an Mitglieder legal, § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 KCanG. Darüber hinaus ist Weitergabe strafbar ohne Ausnahme in § 34 KCanG.

§ 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG Unmittelbare Verbrauchsüberlassung

Konsum aller Substanzen ist straflos. Konsum ist als eigenverantwortliche Selbstschädigung nicht strafbar. Auch beim Entgegennehmen von Substanzen zum unmittelbaren Verbrauch an Ort und Stelle wird kein Straftatbestand verwirklicht. Wer einer anderen Person aber Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, macht sich strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG. 

Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist Aushändigen zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle. Häufigstes Beispiel ist das Ziehenlassen am Joint. Wer eine andere Person von seinem Joint oder Vorrat mitkonsumieren lässt, macht sich wegen Verbrauchsüberlassung strafbar.

Voraussetzung ist das Überlassen ausschließlich zum Verbrauch an Ort und Stelle. Ansonsten erwirbt der Empfänger tatsächliche Verfügungsmacht und wird damit Besitzer und hat sich wegen Erwerbs strafbar gemacht. Die Person, die das Cannabis überlassen hat, macht sich dann wegen Abgabe strafbar.

§ 34 Abs. 1 Nr. 9 KCanG Verabreichung

Verabreichen ist die unmittelbare Anwendung von Cannabis am Körper einer anderen Person ohne deren aktive Mitwirkung.

§ 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG Inverkehrbringen

Sonstiges Inverkehrbringen umfasst jede Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über Cannabis erlangt und es nach eigener Entschließung verwenden kann, also jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt über das Cannabis durch einen anderen (BayObLG BeckRS 2024, 7822). Das Inverkehrbringen setzt Sachherrschaft über Cannabis, jedoch keinen Besitz im engeren Sinn voraus (RGSt 62, 389; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 558). Konstellationen wie Liegenlassen des Joints für den Nächsten oder vorgebliches „verlieren“ um nicht wg. Abgabe strafbar zu sein werden also nicht funktionieren und sind als Inverkehrbringen auch in § 34 KCanG strafbar.

„Dieser Auffangtatbestand umfasst jedes gleich wie geartete Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung Über das Rauschgift erlangt, also jede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt“

BGH, Urteil vom 25.11.1980, 1 StR 508/80

Nr. 11 Sich Verschaffen

Sichverschaffen ist die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf andere Weise als beim Erwerb, ohne Rechtsgeschäft. Das ist zum Beispiel beim Diebstahl, Unterschlagung oder Raub der Fall. Umstritten ist, ob auch beim Fund Sichverschaffen vorliegt.

§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Strafe für Erwerb von Cannabis

Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer (entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 12 KCanG)

  1. mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
  2. mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,

Die Gesetzesbegründung stellt eindeutig klar: Auch Erwerb aus illegalen Quellen ist entkriminalisiert und innerhalb der Freigrenzen nicht strafbar nach § 34 KCanG.. Bis zu 25g pro Tag bzw. bis zu 50g pro Monat sind also straflos(!). Der Erwerb ist nicht legal. Legaler Erwerb von Konsumcannabis kann lediglich über Anbauvereinigungen erfolgen. § 2 Abs. 1 Nr. 12 KCanG ist ein sogenanntes verwaltungsrechtliches Verbot. Der Erwerb ist verboten, wird aber nicht bestraft und stellt auch keine Ordnungswidrigkeit dar.

Fraglich ist bis heute, wieso es bei § 34 I Nr. 11 KCanG keine Freigrenze gibt. Das führt zu der widersprüchlichen Konstellation, dass der Kauf von 5g aus illegaler Quelle straflos ist, bei strenger Auslegung das Finden und Ansichnehmen von 5g vom Boden im Park mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann.

Nr. 13 Extraktion von Cannabinoiden

Die Extraktion von Cannabinoiden aus Cannabis ist verboten nach § 2 Abs. 2 KCanG und wird nach § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

§ 34 III KCanG – besonders schwerer Fall Cannabis

Nach § 34 Abs. 3 KCanG werden besonders schwere Verstöße gegen das KCanG im Regelfall mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Der dritte Absatz regelt den besonders schweren Fall und die entsprechenden Regelbeispiele.

34 KCanG besonders schwerer Fall

Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Regelbeispiele zu § 34 KCanG. Das bedeute, das Gericht muss nicht zwingend einen besonders schweren Fall annehmen, wenn eines der Beispiele verwirklicht ist. Bei diesen Regelbeispielen ist bloß „in der Regel“ ein besonders schwerer Fall anzunehmen. Das Gericht muss trotzdem noch prüfen, ob der entsprechende Einzelfall vom Durchschnitt deutlich nach oben abweicht.

§ 34 Abs. 4 KCanG – insb. bewaffneter Handel mit Cannabis

34 KCanG Absatz 4 Qualifikationen

Die Qualifikationen sind § 30a BtMG nachgebildet. Der häufigste Tatbestand ist nach wie vor das Handeltreiben nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Dieses sogenannte bewaffnete Handeltreiben ist ähnlich wie in § 30a BtMG schwer zu kritisieren und unserer Ansicht nach in seiner Ausgestaltung in der Praxis verfassungswidrig. Diese rechtswidrige Rechtsprechung wird schon heute in § 34 KCanG praktiziert.

Wie bei § 30a BtMG gibt es aber außerordentlich wirksame Verteidigungsstrategien. Damit ist in sehr vielen Fällen Bewährungsstrafe möglich.

Strafenkatalog Cannabisgesetz

§ 34 KCanG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b) insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder
b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder
16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
3. als Person über 21 Jahre
a) eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
4. eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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