BGH Beschluss: Amphetamin ist keine Harte Droge BtMG
Mit Beschluss vom 14. August 2018 (1 StR 323/18) hat der BGH entschieden, dass Amphetamin nicht als sogenannte harte Droge einzustufen ist, sondern „auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt“.
Das Landgericht hatte den Angeklagten in der Vorinstanz wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Strafschärfend wurde in der Strafzumessung berücksichtigt, dass es sich bei Amphetamin um eine sogenannte „harte Droge“ handelt. Der BGH hat dieses Urteil nun insoweit aufgehoben. Nach der ständigen Rechsprechung ist in der Strafzumessung zu berücksichtigen, um welche Droge es sich handelt. Insoweit besteht ein Stufenverhältnis zwischen den sogenannten harten Drogen wie zum Beispiel Heroin, Kokain, Crack und Fentanyl. Daneben handelt es sich bei Cannabis und Cannabisprodukten um sogenannte weiche Drogen. Diese Unterscheidung der Betäubungsmittel war bislang vorherrschend in der Strafzumessung. Der BGH hat nun entschieden, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine harte Droge handelt, sondern um eine Droge, die auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt.
Die Zumessungserwägung, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, begegnet durchgreifenden Bedenken. Sie ist auch nicht näher begründet. Der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5, NStZ-RR 2018, 185 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 310). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN und vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5, NStZ-RR 2018, 185). Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 310).
BGH Beschluss vom 14. August 2018, 1 StR 323/18