Ist Konsum von Drogen strafbar?

Der Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln ist grundsätzlich nicht strafbar. In den §§ 29 ff. sind die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. § 29 I BtMG ist hierbei der Grundtatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts. § 29 I BtMG stellt praktisch jede menschliche Handlung mit Bezug auf Betäubungsmittel unter Strafe, ausgenommen den Konsum.

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Nach § 29 I BtMG sind folgende Taten verboten:

Der Konsum ist gerade nicht strafbar, da es sich dabei um eine eigenverantwortliche Selbstschädigung handelt. Die Situation ist juristisch vergleichbar mit dem Suizid.

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Warum ist der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar, wenn es der Konsum nicht ist?

Mit denselben guten Gründen, die für die Straflosigkeit des Konsums sprechen, könnte man argumentieren, dass das gesamte BtMG obsolet ist. Dass der Konsum straflos ist, legt nahe, dass es auch der Besitz sein muss. Es ist nicht gerade logisch, dass der Konsum als eigenverantwortliche Selbstschädigung verfassungsrechtlich erlaubt sein muss, der Besitz aber unter Strafe steht. Der Gesetzgeber hat hier folgende Begründung verwendet:
Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes ist die „Volksgesundheit“. Jeder kann sich selbst schädigen, sofern er nicht dadurch eine Gefahr für andere schafft. Strafgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln ist es, dass die Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln verhindert werden soll. (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.10.2009, 4 St RR 143/09).

Gibt es Konsum ohne Besitz?

Ein oft gehörter Trugschluss (auch von Gerichten, Staatsanwälten und Rechtsanwälten) ist, dass es Konsum ohne zumindest augenblicklichen Besitz von Millisekunden nicht geben kann. Das ist eindeutig falsch.

Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus. Besitzwille und Besitzbewusstsein müssen darauf gerichtet sein, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.10.2009, 4 St RR 143/09 und BGHNStZ-RR 2008, 54/55 m. w. N.). Wer nur konsumiert, ohne tatsächliche Verfügungsgewalt zu erhalten, wird nicht Besitzer und ist auch nicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar.

Es sind viele Konstellationen denkbar, in denen Konsum vorliegt jedoch kein Besitz. Klassische Beispiele sind:

  • das Ziehen an einem Joint
  • das Schnupfen von Kokain
  • die Injektion aus einer aufgezogenen Spritze
  • Rauchen an einer Bong
Konsum strafbar - Betäubungsmittel und Drogen

Endgültig in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass es an dem Übergang der Verfügungsgewalt fehlt, wenn der Empfänger das Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter Menge nur zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle erhält.
Hier bieten sich gute Verteidigungsansätze für den Anwalt für BtM.

Von den Strafverfolgungsbehörden werden zwar in regelmäßiger Häufigkeit Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet, wenn Anzeichen für Konsum vorliegen, bei sachgerechter Verteidigung geht die Verurteilungswahrscheinlichkeit aber gegen Null. Betäubungsmittel im Blut oder Urin oder auch Konsumutensilien sagen nichts darüber aus, in wessen Besitz die Betäubungsmittel standen, als sie konsumiert wurden. Sogar der sichere Nachweis von Drogenkonsum begründet keinen hinreichenden Tatverdacht für den Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln.

Gibt es eine Ausnahme?

Grundsätzlich gibt es keine Ausnahme. Konsum ist straffrei.
Problematisch ist der Konsum aber definitiv für die Fahrerlaubnis. Wenn Konsum harter Drogen nachgewiesen wird, sind Zweifel an der Fahreignung gesetzliche Regelfolge und die Fahrerlaubnis wird mit hoher Wahrscheinlichkeit entzogen. Darüber hinaus kann es für andere Rechtspositionen Probleme geben, zum Beispiel bei der Zuverlässigkeit nach der Gewerbeordnung, der waffenrechtlichen Erlaubnis oder einem Jagdschein. Diese negativen Folgen ergeben sich leider auch oft, wenn ein Ermittlungsverfahren folgenlos oder gegen Geldauflage eingestellt wird.

Problematisch ist auch, dass leider fälschlicherweise von der Polizei bei Anzeichen für Konsum von Betäubungsmitteln ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Bei sachgerechter Verteidigung und konsequentem Verhalten im Ermittlungsverfahren werden diese Verfahren eingestellt und es erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister. Ein Eintrag in der polizeilichen Kriminalakte lässt sich jedoch nicht verhindern. Dieser Eintrag bleibt auch bei Einstellung des Verfahrens gespeichert. Negative Konsequenz ist bekanntlich die besondere Behandlung zum Beispiel bei allgemeinen Verkehrskontrollen.

17 Antworten

  1. Jugendliche, die schon fruh Alkohol trinken, Zigaretten rauchen, kiffen, oder gar harte Drogen konsumieren, setzen ihre Gesundheit in gefahrlicher Art und Weise aufs Spiel. Heute weiss es bald jedes Kind und auf jeder Zigaretten-Packung steht in grossen Lettern geschrieben: Rauchen ist todlich. Was fur den Glimmstengel gilt, trifft im Besonderen auf den Joint zu. Der Konsum von Heroin, Kokain oder synthetischen Drogen wie zum Beispiel Esctasy und GHB birgt unabschatzbare Gefahren. Diese Drogen machen dich suchtig. Einmal ist keinmal – stimmt hier auf keinen Fall. Amphetamine putschen auf, machen hellwach – und belasten deinen Korper. Niemand weiss, welche Substanzen er wirklich konsumiert. Besonders gefahrlich ist die Kombination von Drogen und Alkohol. Der so genannte Mischkonsum kann die Enthemmung und das Aggressionspotenzial erhohen.

    1. Ist jedem seine eigene Verantwortung mit seinem Körper zu machen was man will und wenn man hin und wieder was konsumiert solangs spass macht und man es nicht jeden Tag macht. Man muss halt auch damit klarkommen ist Eigenverantwortunc

  2. Der Konsum von Cannabis hat in der Schweiz vor allem bei Jugendlichen und jungen Ewachsenen stark zugenommen. Wer Cannabis sagt, meint Haschisch, Marihuana, Shit oder Gras. Marihuana (getrocknete Blatter und Blutenstande) und Haschisch (gepresstes Harz der Bluten) werden aus der Cannabispflanze (Hanf) gewonnen. Durch gezielte Zuchtung enthalt Marihuana heute bis zu 10 Mal mehr Rausch erzeugendes Tetrahydrocannabinol (THC) als vor 20 Jahren. Dieser Wirkstoff beeinflusst Dein Wahrnehmungsvermogen und fuhrt zu Stimmungsveranderungen. Haufiger Cannabis-Konsum wirkt sich negativ aus auf Dein Konzentrationsvermogen, Deine Lernfahigkeit und Deine Gedachtnisleistung. Du siehst – Kiffen ist nicht harmlos. Deshalb stellen auch bekiffte Fahrzeuglenker eine erhohte Gefahr dar. Wer trinkt und kifft gehort nicht ans Steuer. Trotz reger Diskussion in der Oeffentlichkeit ist der Konsum von Cannabis verboten.

    1. Selbstverständlich birgt der Konsum auch Risiken und sollte – wenn überhaupt – mit Bedacht erfolgen.

      Der bloße Konsum ist aber erlaubt.

  3. Ich wurde mit 25g speed von der Polizei erwischt was für Strafen kommen auf mich zu ich bin 19 Jahre alt und habe zwei Vorstrafen eine wegen Körperverletzung und eine wegen Betäubungsmittel kann mir da jemand helfen?

    1. Ein erwachsener ohne(!) Vorstrafen müsste hier mit einer mittelschweren Geldstrafe rechnen. Mit einschlägiger Vorstrafe wird die Staatsanwaltschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anklagen. Die Folgen sind im Jugendstrafverfahren nicht zu prognostizieren, da das Ergebnis relativ offen ist.
      Es wäre sinnvoll, dass Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung setzen. Unsere Mitarbeiter bieten Ihnen ein unverbindliches Gespräch mit einem unserer Spezialisten an.

    1. Alles im bewährungsfähigen Bereich bis zu zwei Jahren wäre ein gutes Ergebnis. Am besten setzen Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung, wenn es soweit ist.

  4. Kann man Aufgrund von Whats App Nachrichten, indem über den Konsum geschrieben wird, seinen Führerschein verlieren? Ohne wirkliche Beweise, wie positiven Drogentest oder gefundene Drogen?

  5. Ich war Polizeianwärter des Landes Brandenburgs und mir wurde der Konsum von Drogen durch eine Urin/Haar bzw. Blutprobe nachgewiesen. Mir wurde angeboten mich selbstständig zu entlassen, was ich auch getan habe, um mir somit eine weitere Karriere im öffentlichen Dienst zu ermöglichen. Wird der positive Test an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben oder hat die Hochschule Schweigepflicht gegenüber ihren Anwärtern? Mir wurde betont gesagt dass keine Strafanzeige erstattet wird wenn ich selbst aufhöre. Habe Angst dass das trotzdem irgendwo steht und ich demnächst meinen Führerschein abgeben muss. Habe mir nie etwas verschulden lassen und bin auch nie unter Einfluss von illegalen Substanzen gefahren.

  6. Ich wurde auf der Strasse (im Rotlichtmilieu) gesehen, wie ich bei Jemanden vermutlich etwas gekauft habe (die Polizei stand sehr weit entfernt). Daraufhin bin ich mit dem Fahrrad schnellst möglich davon gefahren. Die Polizei ist mit quietschende Reifen hin mir her gefahren. Eine Strasse weiter wurde ich angehalten. Mit Handschellen auf dem Rücken wurde ich auf der Strasse durchsucht. Die Polizei hat in einigem Abstand auf dem Boden ein Tütchen mit 2 Extasy und ein Tütchen mit 0,5 g Kokain gefunden. Die Sache wurde gegen mich auf der Wache zur Anzeige gebracht. Man hat keine Drogen bei mir gefunden, ich bin nicht Vorbestraft und hatte vorher noch nichts mit der Polizei zu tun. Es wurde kein Bluttest und auch kein Alkoholtest bei mir gemacht. Ich habe jede Aussage verweigert. Wie schätzen Sie den Fall ein? Vielen Dank!

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands. Er ist renommierter Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz.

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