BtMG – Das Betäubungsmittelgesetz

BtMG ist die Kurzform für Betäubungsmittelgesetz. Es regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln „Drogen“ in Deutschland. Es stellt insbesondere den Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe falls keine Erlaubnis dafür vorliegt. Es regelt aber auch den erlaubten Umgang mit Drogen und definiert den Begriff des Betäubungsmittels in § 1 mit den Anlagen I bis III. Strafbar sind nur Stoffe, die ausdrücklich in den Anlagen genannt sind.
Die bekanntesten Normen sind § 29 BtMG (Strafenkatalog), § 31 BtMG („Kronzeugenregelung“, „31er“) und § 31a BtMG (geringe Menge zum Eigenbedarf).

§ 1 BtMG definiert den Begriff Betäubungsmittel und legt fest, auf welche Stoffe das Betäubungsmittelgesetz anwendbar ist.
§ 2 BtMG definiert andere Begriffe im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
§§ 3 bis 28 BtMG regeln den (erlaubten) Umgang mit Betäubungsmitteln verwaltungsrechtlich.
Die Normen ab § 29 BtMG regeln die strafrechtliche Behandlung des (unerlaubten) Umgangs mit Betäubungsmitteln.
Die Anlagen definieren verschiedene Gruppen von Betäubungsmitteln:
Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
Anlage II: verkehrsfähige, nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Das Betäubungsmittelgesetz ist das wichtigste Werk, wenn es um verbotene Stoffe geht. Daneben existiert zum Beispiel noch das KCanG (Konsumcannabisgesetz), NpSG (Neue psyochoaktive Stoffe Gesetz), das AMG (Arzneimittelgesetz), das GÜG (Grundstoffüberwachungsgesetz) und das AntiDopG (Antidopinggesetz).

BtMG – Sinn und Zweck

Der Zweck des BtMG ist in § 5 I Nr. 6 (etwas versteckt) geregelt. In der Praxis ist diese Norm wenig bekannt. Deswegen wird eher auf den pauschalen Begriff der „Volksgesundheit“ abgestellt.

[…] Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen […] § 5 I Nr. 6 BtMG
BtMG - Betäubungsmittelgesetz

§ 1 BtMG: Definition Betäubungsmittel

Das BtMG arbeitet mit dem sogenannten System der Positivliste, Numerus Clausus. Es gibt keine abstrakte Definition von Betäubungsmittel.
§ 1 BtMG definiert Betäubungsmittel wie folgt:

Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

§ 1 I BtMG, Stand: 25.06.3019

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind also nur die Stoffe, die in den Anlagen konkret genannt sind.

§§ 3 – 28 BtMG: legaler Umgang

Die Vorschriften §§ 3 – 28 BtMG regeln insbesondere den legalen Umgang mit Betäubungsmitteln. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsrecht.

§§ 29 ff. BtMG: Betäubungsmittelstrafrecht

§ 29 BtMG – Die Grundnorm

§ 29 BtMG ist quasi die Grundnorm des Betäubungsmittelstrafrechts. (Leicht!) überspitzt zusammengefasst stellt § 29 absolut jedes menschliche Tun unter Strafe, das mit Betäubungsmitteln nach § 1 zusammenhängt außer Konsum.
Verboten sind (zum Beispiel):

Als wäre das noch nicht genug, finden sich noch viele weitere strafbare Handlungen im sehr umfangreichen § 29 BtMG. Im Grundtatbestand (Abs. 1) wird der Verstoß gegen § 29 BtMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

§ 29a BtMG – Der Verbrechenstatbestand

Diese Norm ordnet für zwei Tatbestände die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr an:

§ 30 BtMG

Der Verstoß gegen § 30 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
§ 30 BtMG ordnet diese besonders schwere Strafe insbesondere an für:

§30a BtMG – Super GAU

§ 30a BtMG ist das schwerste Verbrechen, das das Betäubungsmittelstrafrecht bietet. Davon sind zum Beispiel folgende Handlungen umfasst:

  • Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge
  • Bestimmung Minderjähriger zum Betäubungsmittelverkehr
  • Handeltreiben mit Waffen in nicht geringer Menge (auch Einfuhr, Ausfuhr, Sichverschaffen)

§ 31 BtMG – Kronzeugenregelung „31er“

Der „31er“ ist mit Sicherheit die bekannteste Vorschrift des Betäubungsmittelstrafrechts. Gleichzeit ist er unseres Erachtens nach die am weitesten überschätzte Vorschrift. Im Betäubungsmittelstrafrecht kann der Beschuldigte Strafmilderung erlangen oder sogar straflos ausgehen, wenn er gegen andere Personen aussagt.
Wir raten unseren Mandanten aus drei Gründen nur in extremen Ausnahmefällen zu § 31 BtMG:

  1. Die Voraussetzungen sind hoch. Die Strafmilderung liegt im Ermessen des Gerichts. Deswegen sind die Folgen unkalkulierbar.
  2. Es gibt keine Rechtssicherheit. Im Ermittlungsverfahren gibt es keine Möglichkeit einen verbindlichen „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu schließen.
  3. Es ergibt sich die große Gefahr eines unkalkulierbaren Reboundeffektes. Wenn im Ermittlungsverfahren zum Beispiel gegen vier andere Personen Ausgesagt wird, besteht das statistisch große Risiko, dass diese Personen wiederum gegen den Beschuldigten selbst aussagen. Dadurch kommen oft neue Tatvorwürfe ans Licht.

Fazit: Eine Aussage nach § 31 ist sehr riskant. Deswegen sollte eine Aussage nach § 31 keinesfalls ohne Verteidiger und (fast) nie ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakten erfolgen.

§ 31a BtMG

Die Staatsanwaltschaft kann nach § 31a das Verfahren einstellen, wenn nur eine geringe Menge vorliegt und diese zum Eigenverbrauch bestimmt ist.

Absehen von der Verfolgung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • geringe Menge (abhängig vom Bundesland)
  • geringe Schuld
  • zum Eigenverbrauch bestimmt
  • kein öffentliches Interesse
  • Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchführung, Erwerb, Besitz

Alles zur geringen Menge finden Sie hier: § 31a

Die Anlagen

In den Anlagen ist nach § 1 BtMG definiert, welche Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Anlage I – nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel

In Anlage I sind die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgelistet. Nicht verkehrsfähig bedeutet, dass diese Stoffe absolut verboten sind. Erlaubis darf nur ausnahmeweise zum Beispiel zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt werden. Unter Anlage I BtMG fallen zum Beispiel MDMA (und Derivate) und Heroin.
Amphetamin, Kokain, Methadon, Opium, Diazepam, Fentanyl
Nicht mehr unter Anlage I BtMG fällt: Cannabis, Cannabis ist seit 1.4.24 aus dem BtMG gestrichen und im KCanG Cannabisgesetz geregelt.

Anlage II – verkehrsfähige, nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Anlage II führt die verkehrsfähigen aber nicht verschreibungsfähigen Stoffe auf. Verkehrsfähig bedeutet, dass diese grundsätzlich erlaubt werden können. Das ist zum Beispiel zur Herstellung anderer Stoffe der Fall.

Anlage III – verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Anlage III führt verkehrsfähige und verschreibungsfähige Stoffe. Diese Stoffe können von Ärzten verschrieben werden, wenn dies medizinisch notwendig ist.
Beispiele: Dextromethadon, Diamorphin, d-Cocain, Ethylmorphin, Pholcodin und Butobarbital

Ausführlich hierzu: Definition Betäubungsmittel

Konsum

Der bloße Konsum ist gerade nicht strafbar, da es sich dabei um eine eigenverantwortliche Selbstschädigung handelt. Die Situation ist vergleichbar mit dem straflosen Suizid.
Mit denselben guten Gründen, die für die Straflosigkeit des Konsums sprechen, könnte man argumentieren, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln beziehungsweise das gesamte Betäubungsmittelstrafrecht obsolet ist. Dass der Konsum straflos ist, legt nahe, dass es auch der Besitz sein müsste. Es ist nicht gerade logisch, dass der Konsum als eigenverantwortliche Selbstschädigung verfassungsrechtlich erlaubt sein muss, der Besitz aber unter Strafe steht. Der Gesetzgeber hat hier folgende Begründung verwendet:
Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes ist die „Volksgesundheit“. Jeder kann sich selbst schädigen, sofern er nicht dadurch eine Gefahr für andere schafft. Strafgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln ist es, dass die Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln verhindert werden soll. (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.10.2009, 4 St RR 143/09).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es an dem Übergang der Verfügungsgewalt fehlt, wenn der Empfänger das Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter Menge nur zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle erhält.
Hier bieten sich gute Verteidigungsansätze.
„Ein unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG liegt noch nicht vor, wenn der Täter ein Tabak-Marihuana-Gemisch in verbrauchsgerechter Menge von einem Dritten lediglich erhält, um in dessen unmittelbarer Gegenwart einen Joint zum anschließenden – ggf. gemeinsamen – Konsum zu bauen.“
OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2017 – 1 RVs 38/17 (vorher: Az. 720 Ds 824/16)
Von den Strafverfolgungsbehörden werden zwar in regelmäßiger Häufigkeit Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet, wenn Anzeichen für Konsum vorliegen, bei sachgerechter Verteidigung geht die Verurteilungswahrscheinlichkeit aber gegen Null. Betäubungsmittel im Blut oder Urin oder auch Konsumutensilien sagen nichts darüber aus, in wessen Besitz die Betäubungsmittel standen, als sie konsumiert wurden. Sogar der sichere Nachweis von Drogenkonsum begründet keinen hinreichenden Tatverdacht für den Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln.

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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Timon Müller
    23. Juni 2023 13:52

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema BtMG. Ich informiere mich gerade über das BtMG. Gut zu wissen, dass § 1 den Begriff Betäubungsmittel definiert und fest legt, auf welche Stoffe das Betäubungsmittelgesetz anwendbar ist.https://www.kanzlei-kiessig.de/

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