Bei der Strafe für Amphetamin ist deutlich zu berücksichtigen, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine harte Droge sondern eine Droge sogenannter „mittlerer Gefährlichkeit“ handelt. Das ist seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung anerkannt. Der BGH hat das gerade erst wieder bestätigt (BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 01.05.2022 – 1 StR 83/22)
Die Gefährlichkeit einer Droge hat bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht und insbesondere bei der Strafe für Amphetamin eine zentrale Bedeutung.
Zuletzt wurde schon mit Beschluss vom 14. August 2018 (1 StR 323/18) entschieden, dass bei der Zumessung der Strafe Amphetamin nicht als sogenannte harte Droge einzustufen ist, sondern „auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt“.
Der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5, NStZ-RR 2018, 185 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 310).
„Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen wie Cannabis (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18 Rn. 4; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17 Rn. 5 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13). Daran gemessen ist es verfehlt, Amphetamin als „harte“ Droge einzuordnen und dies strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18 Rn. 4; vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13 und vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 13).“
(BGH Beschl. v. 1.5.2022 – 1 StR 83/22, BeckRS 2022, 17534 Rn. 4, beck-online)
Das hat weitreichende Auswirkungen auf die Strafe bei Verstößen gegen das BtMG wegen Amphetamin.
Die Zumessungserwägung, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, begegnet durchgreifenden Bedenken. Sie ist auch nicht näher begründet. Der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5, NStZ-RR 2018, 185 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 310). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN und vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5, NStZ-RR 2018, 185). Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 310).
3 Antworten
halle.
mir wurde am Freitag Abend (ca. 21 Uhr) Blut abgenommen, und um ca. 13 Uhr wurde die letzte Nase speed gezogen. Die Blutprobe soll am Montag ins labor gehen. Jetzt wäre meine frage, ob es möglich ist das die ergebnisse sich in der zeit ändern also das der stoff irgendwie abgebaut oder ähnliches wird ?( weniger im Blut ist)
Und dann wäre auch noch die frage wie die chancen stehen ohne MPU davon zu kommen
Vielen dank schonmal
Oldsmobile
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