Der analytische Grenzwert bestimmt, ab welcher Konzentration von Substanzen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG möglich ist. Ab Erreichen des analytischen Grenzwertes erscheint es möglich, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.
§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html abgerufen 06.05.2019
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Bei den berauschenden Mitteln gibt es anders als beim Alkohol keine festen Werte für die Konzentration im Atem oder im Blut.
Analytischer Grenzwert von THC
Der analytische Grenzwert von THC im Blut liegt bei 1 ng / ml (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 13. 4. 2005, 1 Ss 50/05). Unterhalb dieses analytischen Grenzwertes von THC kann eine Wirkung nicht mehr belegt werden (BVerfG, Beschluß vom 21. 12. 2004, 1 BvR 2652/03). Hierbei handelt es sich um die Konzentration im Blutserum, nicht im Vollblut.
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Analytische Grenzwerte anderer Drogen
Die analytischen Grenzwerte anderer Substanzen wurden auf Empfehlung der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Verkehr bestimmt. Diese Werte wurden von der Rechtsprechung weitgehend übernommen und bestätigt. Bei Benzoylecgonin handelt es sich um ein Abbauprodukt von Kokain.
Benzoylecgonin: | 75 ng/ml |
Kokain: | 10 ng/ml |
Heroin: | 10 ng/ml |
MDMA: | 25 ng/ml |
Amphetamin: | 25 ng/ml |
Methamphetamin: | 25 ng/ml |