Die spezialisierten Anwälte für KCanG, Cannabis

Unser Team aus 10 spezialisierten Anwälten für KCanG ist im Cannabisgesetz von Anfang an am wissenschaftlichen Puls der Zeit. Wir beschäftigen mehrere Anwälte mit herausragender Expertise im KCanG und der Strafverteidigung von Cannabisdelikten.

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Unsere Expertise
Unser Team besteht aus 10 hochqualifizierten Anwältinnen und Anwälten für Cannabis, KCanG. Wir haben unzählige Mandanten in komplexen und schwierigen Verfahren erfolgreich verteidigt und bieten erstklassige juristische Beratung und Verteidigung.

Unsere Kanzlei ist eine der größten in Deutschland, die sich ausschließlich auf die Strafverteidigung spezialisiert hat. Unsere Anwälte im KCanG sind deutschlandweit führend. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Kompetenz, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

BtMG Anwalt

In den besten Händen

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Unser Expertenteam

Julia Reubel

Rechtsanwältin, Managing Partner

Konstantin Grubwinkler

Rechtsanwalt, Partner

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Sandra Däschlein

Rechtsanwältin

Lisa Stölzle

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Manuel Schuhböck

Rechtsanwalt

Marc N. Wandt

Rechtsanwalt

Aus dem Inhalt

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KCanG – Gesetz zum Umgang mit Konsum­cannabis

Verwaltungsrechtliches Umgangsverbot

Grundlage der Teillegalisierung von Cannabis ist das verwaltungsrechtliche Umgangsverbot, das wie schon im BtMG jeglichen Umgang abgesehen vom Konsum verbietet. Die Ausnahmen vom Verbot, sind in § 2 III KCanG geregelt.

§ 2 KCanG
Es ist verboten,
1. Cannabis zu besitzen,
2. Cannabis anzubauen,
3. Cannabis herzustellen,
4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6. Cannabis durchzuführen,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
9. Cannabis zu verabreichen,
10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11. sich Cannabis zu verschaffen oder
12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die
1. Extraktion von CBD,
2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.

Ausnahme vom Cannabis-Verbot: § 2 III, 3 KCanG

§ 2 III KCanG
Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,
2.der Besitz von Cannabis nach § 3,
3.der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.Satz 1 

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Straftatbestände § 34 KCanG

Unsere Anwälte für KCanG verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Verstößen gegen § 34 KCanG.

Die Straftatbestände wurden mit § 34 KCanG weitgehend aus dem BtMG übernommen. Die Grunddelikte werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Strafbar sind insbesondere Besitz von mehr als 60g, Handeltreiben, Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen, Abgabe(!), Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, usw.

Anwalt KCanG § 34

§ 34 I Nr. 1 KCanG Besitz

Die Strafbarkeitsgrenze liebt bei 30g in der Öffentlichkeit und 60g am Wohnort. Legal ist der Besitz von 25g in der Öffentlichkeit und bis zu 50g am Wohnort. Bei geringen Überschreitungen bis zu 30 bzw. 60 Gramm liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Bei mehr als 25g bis einschließlich 30g in der Öffentlichkeit liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, § 36 I Nr. 1 KCanG. In dieser Größenordnung ist nicht unbedingt erforderlich, einen Anwalt für KCanG zu beauftragen. Ordnungswidrigkeiten werden nicht in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis eingetragen, so dass hier das Risiko überschaubar ist.

Die Gewichtsangeben sind jeweils bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen.

Problematisch ist zum Beispiel gemeinschaftlicher Besitz in der Familie oder Wohngemeinschaft. Werden Gerichte die gemeinschaftliche Menge wie Einzelmengen behandeln oder die jeweils legalen Mengen addieren? Im BtMG wurde vereinzelt die Figur des „gebundenen Anteilsmitbesitzes“ vertreten. Damit könnte man die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Besitzes gegebenenfalls verhindern. Demnach liegt bei gemeinsamer Sachherrschaft hinsichtlich der Gesamtmenge, die nur der Sicherung alsbaldiger Aufteilung dient, kein gemeinschaftlicher Besitz nach BtMG bzw. KCanG vor.

Besitz nach KCanG ist die tatsächliche Verfügungsmacht, die auf nennenswerte Dauer angelegt ist. In subjektiver Hinsicht muss das tatsächliche Innehaben vom Vorsatz getragen sein (Besitzwille, Herrschaftswille). Der Besitz orientiert sich weniger am zivilrechtlichen Besitzbegriff sondern am Gewahrsam wie zum Beispiel bei Diebstahl oder der Unterschlagung §§ 242 ff. StGB.

Das bloße Wissen zum Beispiel in Gemeinschaftsräumen begründet keinen Besitz. Denkbar wäre höchstens psychische Beihilfe (vgl. zum BtMG: OLG Karslruhe Beschl. v. 24.7.1997 – 3 Ss 116/97). Wird Cannabis geduldet, liegt kein Besitzwille vor.

Das bloße Tolerieren von Rauschgift in der Wohnung reicht demnach, auch bei Ehegatten, zur (Mit)besitzbegründung nicht aus, es ist aber psychische Beihilfe zu prüfen (OLG München Beschl. v. 26.11.2010 – 5St RR (I) 066/10 = BeckRS 2012, 03274). Mitbesitz des Mitbewohners / Ehegatten scheidet daher regelmäßig insbesondere auch dann aus, wenn diesem die Betäubungsmittel in der gemeinsam genutzten Wohnung unerwünscht waren.“

Werden Betäubungsmittel in einen von mehreren Personen genutzten Raum aufbewahrt und wissen auch alle Personen hierüber, sagt dies noch nichts über den Besitz aus. Denn unter Zugrundelegung der Anschauung des täglichen Lebens kann es auch in einer von mehreren Personen benutzten Wohnung Gegenstände geben, über die ein Mitbewohner alleine und unter Ausschluss der übrigen Mitbewohner die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und ausüben will, ohne dass hierzu die Sachen versteckt oder unter Verschluss gehalten werden müssten.“

§ 34 I Nr. 2a KCanG Strafbarer Anbau von Cannabis

Anbau ist jede Handlung, die mit gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Mitteln pflanzliches Wachstum erzielt. 

Problem: Überschreitung der Besitzobergrenze von 50g beim Anbau von ein bis drei Pflanzen fast vorprogrammiert.

Schon die Überschreitung der legalen Menge um eine Pflanze führt direkt in die Strafbarkeit. Beim Anbau gibt es keine „Grauzone“ in der die Überschreitung nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt wie beim Besitz. Wird ein Ermittlungsverfahren wegen strafbarem Anbau geführt, sollte ein KCanG Anwalt beauftragt werden.

Strafbar ist

  1. Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen
  2. Anbau nicht zum Eigenkonsum

§ 34 I Nr. 3 KCanG Herstellung

Herstellen nach ist nach alter Definition im BtMG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Vgl. § 2 I Nr. 4 BtMG.

Problem: Ernte / Strafbare Herstellung

Neue Definition der Herstellung ist erforderlich bzw. legaler Anbau “legalisiert” den Zwischenschritt der Herstellung. Es wäre widersinnig, wenn der Anbau von drei Pflanzen erlaubt wäre, ebenso der Besitz des Ertrags von 50g, der Zwischenschritt der Herstellung aber strafbar.

Der Anbau umfasst das Einbringen des Samens in die Erde und die Aufzucht bis zum Ansetzen der Ernte. Bereits mit der Abnahme von Cannabisblättern, dem Gewinnen der THC-haltigen Pflanzenbestandteile, beginnt das Herstellen des Betäubungsmittels, das sich auf die „weiteren Schritte“, wie z.B. Trocknung, erstreckt (s. § 2 I Nr. 4 BtMG; Weber, § 29 Rdnrn. 39, 47f.), die das OLG Düsseldorf an dieser Stelle (BA 1999, 180 [182] = NStZ 1999, 88 li. Sp. oben) offensichtlich dem Anbauen zuordnet.“

§ 34 I Nr. 4 KCanG Handeltreiben

Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit.

Weite Auslegung! Es können also schon kleinste Teilakte als Handeltreiben bestraft werden. Das ist auch der Fall, wenn es nicht zu einem Verkauf gekommen ist, z.B. verbindliches Angebot, Erwerb zum Verkauf usw.

§ 34 I Nr. 5 KCanG Einfuhr und Ausfuhr

Einfuhr ist das Verbringen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Mit Überquerung der Grenze ist die Einfuhr vollendet.

Ausfuhr ist entsprechend die Verbringung über die Grenze aus Deutschland ins Ausland.

§ 34 I Nr. 6 KCanG Durchfuhr
§ 34 I Nr. 7 KCanG Abgabe, Weitergabe

Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung. Der Dritte muss frei verfügen können.

Dient der Tatbeitrag jedoch dem Umsatz von Betäubungsmitteln, liegt im Fall uneigennütziger Mitwirkung Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen vor (BGH, Beschluß vom 29. 9. 1998 – 4 StR 403–98).

P: Abgabe unter Erwachsenen unter Einhaltung der legalen Mengen. Zweck?

§ 34 I Nr. 8 KCanG Unmittelbare Verbrauchsüberlassung

Konsum immer schon straflos. Es wird auch nicht automatisch (auch nicht für eine „juristische Sekunde“) Besitz begründet. 

Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist Aushändigen zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle.

Voraussetzung ist das Überlassen ausschließlich zum Verbrauch an Ort und Stelle. Ansonsten erwirbt der Empfänger tatsächliche Verfügungsmacht und wird damit Besitzer und hat sich wegen Erwerbs strafbar gemacht. Der Empfänger erlangt beim Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch keine tatsächliche Sachherrschaft und wird damit weder Besitzer, noch erwirbt er Betäubungsmittel. Es liegt lediglich strafloser Konsum vor.

§ 34 I Nr. 9 KCanG Verabreichung
§ 34 I Nr. 10 KCanG Inverkehrbringen

Kein Übertragungsakt der Verfügungsgewalt notwendig.

„Dieser Auffangtatbestand umfasst jedes gleich wie geartete Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung Über das Rauschgift erlangt, also jede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt“

BGH, Urteil vom 25.11.1980, 1 StR 508/80

Es ist lediglich erforderlich, dass der Inverkehrbringende anfangs die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte.

P: Weglaufen vor der Polizei, Wegwerfen strafbar, Behalten legal

§ 34 I Nr. 11 KCanG Sich Verschaffen

Sichverschaffen liegt vor, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel auf andere Weise als beim Erwerb erlangt, also ohne Rechtsgeschäft.

Zum Beispiel bei Diebstahl, Raub oder Fund(str.)

§ 34 I Nr. 12 KCanG Erwerb

Strafbar, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12

  1. mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
  2. mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt.

Sinn und Zweck: Erwerb auch aus illegalen Quellen wird innerhalb der legalen Besitzmengen entkriminalisiert. Verwaltungsrechtliches Verbot § 2 I Nr. 12 KCanG ohne Grenze.

“Es ist verboten, Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.”

P: Was ist “Entgegennahme” – Korrespondiert zu “Weitergabe”

P: Warum keine Freimenge bei sich verschaffen § 34 I Nr. 11 KCanG?

Paradoxe Situation: Fund (sich verschaffen) / Kauf (Erwerb)

§ 34 I Nr. 13 KCanG Extraktion

Umkehrschluss: Cannabinoide sind Cannabis nach § 1 Nr. 8, Nr. 1 KCanG

Damit wäre schon strafbare Herstellung verwirklicht.

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§ 34 III KCanG

In besonders schweren Fällen, § 34 III KCanG ist es dringend erforderlich, einen Anwalt für KCanG zu beauftragen.

§ 34 III KCanG

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
  2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
  3. als Person über 21 Jahre
  1. eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
  2. ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
  1. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

§ 34 III 2 Nr. 1 KCanG Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßigkeit liegt vor bei der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 12.01.2017 – (5) 121 Ss 197/16 (56/16)). Die Einnahmequelle muss eine gewisse Dauer und einen gewissen Umfang aufweisen. Hier ist ein Vergleich zu den „normalen“ Einkommensverhältnissen des Beschuldigen anzustellen.

Abgabe an Minderjährige drei Monate bis fünf Jahre.

Nicht geringe Menge – warum überhaupt aus dem BtMG übernommen?

  • Veränderte Risikobewertung

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§ 34 IV KCanG

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
4. eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.

§ 34 IV KCanG ist eine Qualifikation, die § 30a BtMG nachgebildet ist.

Der häufigste Tatbestand ist das Handeltreiben nicht geringer Menge mit Waffen und das bandenmäßige Handeltreiben nicht geringer Menge. Trotz Teillegalisierung und geänderter Risikobewertung liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren Freiheitsstrafe. Beim Tatvorwurf bandenmäßigem Handeltreiben oder Handeltreiben mit Waffen ist dringend die Verteidigung durch einen absolut spezialisierten Anwalt für KCanG erforderlich.

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Justiz gegen Gesetzgeber(str.)
– nicht geringe Menge

50g legal – 60 straflos – “Normalmenge” – Nicht geringe Menge

Bestimmtheitsgrundsatz Art. 103 II GG, § 1 StGB: “nicht geringe Menge” 

Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von welchem Grenzwert an eine nicht geringe Menge in jedem Fall gegeben ist. (BGH, Urteil v. 18.07.1984 – NJW 1985, 1404)

 

 

Wie schon im BtMG, definiert auch das KCanG die nicht geringe Menge nicht. Die konkrete Festlegung ist bewusst der Rechtsentwicklung, den Gerichten überlassen.

In den Tagen und Wochen seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes gingen die Meinungen deutlich auseinander. In der Rechtsprechung wurden von 7,5g über 20, 21,5, 50, 75 bis zu 100g THC oder 500g brutto (10-fache legale Besitzmenge) alles vertreten.

P: Regelbeispiel bezieht sich auch auf Pflanzen, damit Verstoß gegen das Analogieverbot denkbar.

Wo beginnt die Rechnung?

h.M.: Nicht strafbare Menge ist abzuziehen:

Berechnung erst ab dem 61. Gramm

Die Skandalentscheidung 1. Senat –
Nicht geringe Menge Cannabis

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Nicht strafbare Menge ist nicht abzuziehen.

Nicht geringe Menge bleibt: 7,5g THC wie im BtMG.

Beschluss des 1. Strafsenats vom 18.4.2024 – 1 StR 106/24 –

Mehr zum Beschluss des ersten Senats hier: Nicht geringe Menge Cannabis § 34 KCanG, BGH-Entscheidung verfassungswidrig

“Die Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG gibt keinen Anlass, den Grenzwert der nicht geringen Menge höher als unter Geltung des § 29a BtMG festzusetzen.”

“Die Schaffung der Strafvorschriften in § 34 KCanG hat der Gesetzgeber für geeignet und erforderlich gehalten, um die Volksgesundheit und damit die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Bürgers zu schützen. Die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen hält er für ein notwendiges Mittel, um den Verkehr mit dieser riskanten Droge zu unterbinden oder jedenfalls möglichst weit zurückzudrängen und dadurch vor allem junge Menschen vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren.”

“Soweit von einer „geänderten Risikobewertung“ (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 132) die Rede ist, sind der – nicht bindenden – Gesetzesbegründung keine tatsachenbasierten Informationen zu entnehmen, auf welche weitergehende Rückschlüsse oder gar eine Berechnung gestützt werden könnten.”

Freibeweisverfahren: Sachverständigengutachten nach 40 Jahren

“Denn anders als Heroin führt Tetrahydrocannabinol nicht zur physischen Abhängigkeit und nur zu mäßiger psychischer Abhängigkeit, wenngleich es allerdings Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Antriebs- und Verhaltensstörungen, Lethargie, Angstgefühle, Realitätsverlust und Depressionen, zuweilen auch Psychosen hervorruft sowie eine erhöhte Gefahr des Umsteigens auf harte Drogen begründet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 12 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145 ff.).”

B. Lösung Konsumentinnen und Konsumenten wird durch den Gesetzentwurf ein verantwor­tungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert. Privater Eigenanbau, gemein­schaftlicher nichtgewerblicher Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis durch Anbauvereinigungen an Erwachsene zum Eigenkonsum werden ermöglicht. Durch Information, Beratungs- und Präventionsangebote werden gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten von Kon­sumcannabis reduziert. Die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention werden gezielt gestärkt, insbesondere wird die Teilnahme von durch den Umgang mit Cannabis auffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen an Frühinterventions­programmen gefördert. Darüber hinaus sollen Bürgerinnen und Bürger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskon­sums geschützt werden.”

Systematik nicht geringe Menge KCanG nach erstem Strafsenat

60g nicht strafbar – 61g besonders schwerer Fall.

Der Abstand zwischen der Schwelle der Strafbarkeit und besonders schwerem Fall ist damit kaum mehr existent.

Die Strafbarkeit beginnt bei mehr als 60g. Bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt von Marihuana um 13-15% ist damit schon die nicht geringe Menge von 7,5g THC erreicht. Damit wird jeder Durchschnittsfall zum besonders schweren Fall.

Der Grundtatbestand “Normalmenge” ist in dieser Rechtsprechung nur dann relevant, wenn die strafbare Besitzmenge nur geringfügig überschritten und zusätzlich der Wirkstoffgehalt unterdurchschnittlich ist. 

Damit verkommt der besonders schwere Fall zum Hauptanwendungsfall. Der Grundtatbestand des Besitzes erfasst dann lediglich deutlich unterdurchschnittliche Fälle.

Auch diesen Fehler begeht der erste Strafsenat sehenden Auges, so wörtlich: “Vorgaben hinsichtlich eines zu wahrenden „Abstands“ zu den erlaubten Besitzmengen ergeben sich aus den Regelungen des Konsumcannabisgesetzes nicht.”

Ein besonders schwerer Fall muss sich aber schon dem Wortlaut nach vom Durchschnitt der Fälle so sehr abheben, dass ein Ausnahmestrafrahmen geboten ist. Der zu wahrende Abstand ergibt sich schon aus dem Wortlaut “in besonders schweren Fällen”.

Bemerkenswert ist dieser Satz im Beschluss:
“Zwar ist denkbar, dass auch der Besitz einer die Strafbarkeitsschwelle nur geringfügig überschreitenden Menge Cannabis – also geringfügig mehr als 50 g[sic!] – das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG verwirklicht.”

Der Senat weist also selbst darauf hin, dass er die nicht geringe Menge so niedrig ansetzt, dass auch geringfügige Überschreitungen der legalen Menge die nicht geringe Menge erreichen können.

Die Strafbarkeitsschwelle liegt im Übrigen bei 60g und nicht – wie im Beschluss genannt – bei 50g. Damit ist es nicht nur denkbar, sondern überwiegend wahrscheinlich, dass die meisten geringfügigen Überschreitungen die nicht geringe Menge erreichen werden.

Wo zwischen Grundtatbestand Besitz von mehr als 60g Cannabis und dem besonders schweren Fall 7,5g THC noch Platz für die geringe Menge zum Eigenverbrauch nach § 35a KCanG bleiben soll, lässt der Senat offen.

Geänderter Beschluss

Skandal am Bundesgerichtshof

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Kleiner Lichtblick: 6. Senat

Beschluss des 6. Strafsenats vom 30.4.2024 – 6 StR 536/23, mehr dazu hier:

Nicht geringe Menge Cannabis KCanG – Licht und tiefe Schatten in der Rechtsprechung

Nicht strafbare Menge ist abzuziehen.

Die am 11.6.2024 veröffentlichte Entscheidung des sechsten Strafsenats des BGH schafft endlich Klarheit zur Berechnung der nicht geringen Menge bei Cannabis. Auch dieser Beschluss ist aber in sich fehlerhaft. Die nicht geringe Menge Cannabis z.B. in § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG hat sich in der Rechtsprechung des BGH mittlerweile mit 7,5g THC gefestigt. Offen blieb aber bislang, ob die nicht strafbare Menge von 60 Gramm brutto am Wohnsitz abgezogen werden muss oder die gesamte Menge anzuklagen ist.

In Entscheidungen des ersten und fünften Strafsenats hat der BGH noch weitgehend offen gelassen, ob die nicht strafbare Menge bei der Berechnung abzuziehen ist oder nicht. Vor Bekanntwerden dieser Entscheidungen ging die absolut herrschende Ansicht in Praxis und Wissenschaft davon aus, die nicht strafbare Menge bzw. jedenfalls die legale Menge sei abzuziehen. Die Entscheidungen des ersten und fünften Senats deuteten völlig überraschend eher an, die Gesamtmenge sei Grundlage für die Strafbarkeit und Abzug solle nicht stattfinden. Auch die legale Teilmenge wäre nach diesen Entscheidungen mit anzuklagen und gegebenenfalls in die Berechnung der nicht geringen Menge mit aufzunehmen.

Der sechste Strafsenat schafft dahingehend Klarheit und gibt jetzt ein klein wenig Grund zur Hoffnung in Bezug auf § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG:

Bei Abzug der jeweils erlaubten und vom Gesetzgeber als unbedenklich erachteten Freimengen von 30 beziehungsweise 60 Gramm oder – im Zusammenhang mit den Anbauvereinigungen – von 25 Gramm täglich oder 50 Gramm im Monat bleibt hingegen ein hinreichender, in den Normalstrafrahmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) einzuordnender Strafbarkeitsbereich. Denn bei einem Wirkstoffgehalt von 22,5 % wäre etwa die für die Anwendung des besonders schweren Falls (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) relevante Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm erst ab einer Gesamtbesitzmenge von 93,33 Gramm Cannabisharz erreicht

Außerdem weist der sechste Strafsenat darauf hin, dass beim verbotenen Handeltreiben die nicht strafbare Freimenge nicht abzuziehen ist. Im Umkehrschluss ist beim Besitz und Anbau die legale Menge durchaus abzuziehen. Der Hinweis auf das Handeltreiben ist obsolet, da dafür keine Freimenge existiert. Nach der in jeder Hinsicht umstrittenen Entscheidung des ersten Strafsenates vom 18.4.2024 (1 StR 106/24) ist das ein erster kleiner Lichtblick.

Samen

§ 4 KCanG Umgang mit Cannabissamen

(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt. […]

Stecklinge

Vorgehesen ab 01.07.24: Abgabe nur in Anbauvereinigungen

§ 1 KCanG
6. Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;
7. Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;
8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von

Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,

CBD,

Vermehrungsmaterial,

Nutzhanf und

Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;

Die Rechtslage bei Stecklingen ist nach wie vor nicht gerichtlich geklärt.

Konsumverbot

Bei Verstößen gegen das Konsumverbot ist Beratung durch einen KCanG Anwalt empfehlenswert. Ob Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich und rentabel ist, kann im Gespräch schnell geklärt werden.

§ 5 KCanG Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

in Schulen und in deren Sichtweite,

auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

(zukünftig in Kraft).

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Tilgung im Bundeszentralregister

§ 40 – 42 KCanG

Löschung von Einträgen im Bundeszentralregister aufgrund von Cannabisverurteilungen, die nach neuem Recht keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind.

Inkrafttreten: 1.1.2025

Für die Tilgung ist nicht unbedingt ein KCanG Anwalt erforderlich, diese Regelung tritt erst zum 1.1.24 in Kraft und der Antrag auf Tilgung ist mit vergleichsweise wenig Aufwand verbunden und wenig komplex.

Amnestieregelung

Art. 316p, 313 EGStGB: 

Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.

Ausschließlich für Taten, die heute legal sind.

Neue Gesamtstrafe: Einzelstrafen sind nach Art. 313 EGStGB neu festzusetzen.

P: Komplex bei umfangreicher Gesamtstrafe aus vielen Taten.

P: JGG Einheitsjugendstrafe

StPO

Unverwertbarkeit bei verschieden Ermittlungsmaßnahmen

vgl. EncroChat-Verfahren

Änderung im StVG / FeV

24a Abs. 2 S. 1 StVG:
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Ersttäter haben in der Regel mit 500 Euro Bußgeld, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen.

Lange Jahre richtete sich die Rechtsprechung nach dem analytischen Grenzwert 1,0 ng/ml im Blutserum. Unterhalb dieses Grenzwertes ging man davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen sei.

Dabei ist die Ordnungswidrigkeit schon verwirklicht, obwohl keine Rauschwirkung gegeben ist. Der Wert von 1,0 ist deutlich zu niedrig.

Neuer Wert: 3,5 ng/ml

Arbeitsgruppe Sachverständige: vgl. 0,2 Promille

Seit 1.4.2024:

Eignungszweifel erst bei Missbrauch (Trennungsvermögen), nicht schon regelmäßiger Konsum

13a FeV:  Medizinisch-Psychologische Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln, in der Regel auch erst bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss.

Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

§ 3 I S. 1 MedCanG

Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

An die Verschreibung werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

Kein Ultima-ratio-Gebot wie in § 13 I BtMG

Lediglich Verschreibungspflicht § 48 AMG

§ 24 MedCanG

§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.

P: Verfassungsmäßigkeit!

Spritze oder nasaler Konsum wäre völlig unproblematisch.