BigActionMan50 – Schriftliche Äußerung Kreispolizei Rhein-Sieg-Kreis, Siegburg

BigActionMan50 – Aktuell bekommen hunderte von Beschuldigten Post von der Kreispolizei Rhein-Sieg-Kreis wegen mutmaßlicher Bestellungen auf den Darknetplattformen Dreammarket und AlphaBay im TOR-Netzwerk.

Die schriftlichen Äußerungsbögen der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis, Siegburg enthalten folgenden Inhalt:

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So verhalten Sie sich, wenn Sie eine schriftliche Anhörung der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis erhalten haben:

  1. Ruhe bewahren!
  2. Keine Anrufe bei der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis oder Antworten per Brief/Email!
  3. Kontaktieren sie einen spezialisierten Strafverteidiger. Unsere Mitarbeiter bieten Ihnen gerne einen Telefontermin mit einem unserer Spezialisten an.

Jede Bestellung stellt zumindest einen Fall des (versuchten) Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 I Nr. 1 BtMG dar. Der Strafrahmen beträgt dabei grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Es gibt aber  vorsichtig Entwarnung: Die Versendeten Verkaufsgrößen betrugen meist Sendungen von jeweils  3, 5, 7 oder 10 Gramm. In dieser Größenordnung sprechen wir auch beim erwachsenen Ersttäter bei einer Bestellung über maximal eine minimale Geldstrafe.
Höher werden die Strafen bei mehreren oder größeren Bestellungen. Um als erwachsener Ersttäter in eine Geldstrafe zu kommen, müssten sich die Bestellungen auf 50, eher deutlich über 100g summieren.
Negative Konsequenzen für die Zuverlässigkeit nach Gewerbeordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Waffengesetz, uvm. sind aber dringend zu beachten und können schon bei minimalen Geldstrafen zu drastischen Folgen bis in den Ruin führen.

ABER:

Die Erfolgsaussichten sind sehr gut. Die meisten Beschuldigten bringt man mit der richtigen Verteidigungsstrategie ohne Verurteilung mit weißer Weste aus diesen Verfahren.

Siehe auch: Verteidigung in Darknetfällen

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Was droht mit in den BigActionMan50-Verfahren, wenn ich Beschuldigter bin?

Die Erfolgsaussichten in diesen Fällen sind sehr gut. In der Regel sind diese Fälle so alt, dass es keine Durchsuchungen bei den Beschuldigten gibt. Daher ist eine Einstellung nach § 170 II StPO mit der richtigen Strategie zu erreichen. Damit kann man auch berufsrechtliche Folgen und Folgen für die Fahrerlaubnis/Führerschein verhindern mit der richtigen Verteidigungsstrategie.

Sind die Bestellungen bei BigActionMan50 verjährt?

Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Verfahren normalerweise 5 Jahre nach § 78 II Nr. 4 StGB i.V.m. § 29 I Nr. 1 BtMG.

Damit wäre ein Großteil der 2017er Verfahren mittlerweile verjährt und könnte nicht verfolgt werden. Dieser Verfahren wären normalerweise dann aus rechtlichen Gründen nach § 170 II StPO einzustellen.

ABER:

Es gibt einige Tatbestände, die dafür sorgen, dass die Verjährung gehemmt oder sogar unterbrochen wird. Die Verjährung wird zum Beispiel unterbrochen durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. (§ 78c I Nr. 1 StGB)
Das bedeutet, die fünf Jahre beginnen von Neuem, wenn die schriftliche Anhörung der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis verschickt wird.

Mit LG Bonn, Urteil vom 17.03.2020 – 23 KLs – 240 Js 225/18 – 15/19 wurden vier Beteiligte, die teilweise als Bande unter dem Benutzernamen BigActionMan50 im Darknet mit Betäubungsmitteln gehandelt hatten, zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Anhörungsbögen der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis haben meist folgenden Inhalt in den BigActoinMan50-Verfahren:

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Austrennung aus dem Verfahrenskomplex EG-Elbe, welcher unter dem Aktenzeichen 240 Js 225/18 durch die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen – ZAC NRW – bei der Staatsanwaltschaft Köln geführt wird. Die dort gesondert verfolgten Verurteilten waren unter anderem über den Darknet-Account „BigActionMan50″ auf verschiedenen Underground-Economy UE)- Foren unter Nutzung des TOR-Netzwerkes im Darknet aktiv und boten auf illegalen Darknet-Marktplätzen wie „DreamMarket“ und „Alphabay* Cannabis-Produkte in einer Vielzahl von Fällen in unterschiedlicher Menge und Beschaffenheit anderen Usern unter den von ihnen online gestellten Threads zum Verkauf an. Der seit dem 05.11.2015 auf dem UE-Forum „DreamMarket“ registrierte Account „BigActionMan50″ wurde von den Verurteilten jedenfalls seit dem 01.03.2018 in einem Ausmaß betrieben, der den Status eines „Vendor- bzw. Power-Seller-Accounts“ erreichte. Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass er innerhalb der forenspezifischen Hierarchie aufgrund der Vielzahl der unter dem Pseudonym erfolgreich abgewickelten Verkaufsaktivitäten und der ihm zukommenden positiven Reputation eine herausragende Stellung unter den Verkäufern innehat. Durch den Verkauf erzielten sie einen Umsatz von ca. 833.191 Euro.
Im Rahmen der Ermittlungen konnte der/die in diesem Verfahren konnte X identifiziert werden.
Der/die Beschuldigte tätigte unter seinem/ihrem Accountnamen Y folgende Bestellungen:

Eine Antwort

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands. Er ist renommierter Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz.

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