Ist CBD (-Cannabis) strafbar oder legal?

CBD-Cannabis unterfällt dem BtMG und ist damit nach aktuellem Stand der Rechtsprechung wohl strafbar. Cannabis ist in der Anlage I zum BtMG aufgeführt und somit illegal. Nahezu jeder Umgang mit Cannabis ist strafbar. Das ist grundsätzlich unabhängig vom Wirkstoffgehalt von THC.

CBD-Produkte sind völlig legal, wenn sie keine Pflanzenteile von Cannabis darstellen und kein THC enthalten. CBD-Öl, Seifen, Kaugummis, Tropfen oder Cremes fallen nicht unter das BtMG und sind damit genauso legal wie Hanf-Salatöl. Voraussetzung ist gegebenenfalls lediglich die verwaltungsrechtliche Zulassung. CBD kann zum Beispiel dem Arzneimittelrecht oder dem Lebensmittelrecht unterfallen. Daraus kann sich jedoch keine Strafbarkeit des Endverbrauchers ergeben.

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Cannabidiol (CBD) ist ein nicht-psychoaktives Cannabinoid aus Cannabis. CBD wirkt entkrampfend, entzündungshemmend, angstlösend und gegen Übelkeit. CBD unterfällt nicht dem BtMG und ist daher für sich genommen völlig legal.
Die psychoaktive Substanz von Cannabis ist Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC, meist THC abgekürzt). THC unterfällt der Anlage II zum BtMG und ist damit grundsätzlich verboten.

Cannabidiol (CBD)
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Ist CBD-Cannabis unter 0,2% THC legal?

CBD-Cannabis ist in der Regel auch verboten wenn der Wirkstoffgehalt unter 0,2 % THC liegt.
Um die Grenze von 0,2% THC ranken sich viele Mythen. Nach verbreitetem (falschem!) Glauben, ist CBD-Cannabis legal, wenn es unter 0,2% THC besitzt.

Das ist falsch.

Die Pflanze Cannabis ist in den Anlagen I und III zum BtMG aufgeführt und damit verboten. Auch CBD-Cannabis ist nach §§ 29 ff. BtMG strafbar. Auf den Wirkstoffgehalt kommt es zunächst nicht an. Die Pflanze ist grundsätzlich unabhängig von ihrem Wirkstoffgehalt an THC verboten. Cannabis ist also grundsätzlich auch verboten, wenn keinerlei THC enthalten ist.

Weitere Voraussetzungen bei unter 0,2% THC

Unter folgenden Voraussetzungen ist Cannabis – CBD legal:

  • Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol übersteigt 0,2 Prozent nicht,
  • der Verkehr (ausgenommen der Anbau) dient ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken UND
  • der Zweck schließt einen Missbrauch zu Rauschzwecken aus.

CBD-Cannabis unter 0,2 % THC wäre also zum Beispiel legal, wenn der Verkehr ausschließlich gewerblichen Zwecken diente, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

CBD Cannabis Marihuana

Wann liegen gewerbliche Zwecke im Sinne des BtMG vor?

Gewerbliche Zwecke sind insbesondere dann gegeben, wenn der Hanf zu einem unbedenklichen Produkt weiterverarbeitet werden soll, zum Beispiel zu Cremes, Ölen, Papier, Seilen, Textilien. (LG Ravensburg, Urteil vom 15.09.1997, 4 Ns 161/97). Die gewerblichen Zwecke müssen nach aktuellem Stand der Rechtsprechung nicht nur beim Verkäufer sondern auch beim Endabnehmer vorliegen (BayObLG (4. Strafsenat), Urteil vom 25. 9. 2002, 4 St RR 80/2002). War durch eine Verarbeitung aber zuvor ein unbedenkliches Produkt entstanden, das zu Rauschzwecken nicht (mehr) missbraucht werden kann, so ist die Veräußerung auch an einen Endnutzer zulässig.

Wird durch diese Verarbeitung ein unbedenkliches Produkt hergestellt, darf dieses Produkt auch an Endverbraucher veräußert werden. Damit unterfallen CBD-Produkte wie Cremes, Öle etc. nicht dem BtMG.

Bei der Weitergabe von CBD-Cannabis wäre Voraussetzung, dass die Abnehmer ausschließlich den Zweck der Weiterverarbeitung zu unbedenklichen Produkten verfolgen. Eine Veräußerung zum Rauchen zum Beispiel als als Knasterhanf, Räucherhanf oder Duftkissen erfüllt diese Ausnahme nicht.

Das LG Braunschweig hat in der Hanfblütentee-Entscheidung festgestellt, dass die Veräußerung an den Endverbraucher kein ausschließlich gewerblicher Zweck ist. Nach (umstrittener) Auffassung des LG Braunschweig liegen ausschließlich gewerbliche Zwecke nur vor, wenn an andere Gewerbetreibende veräußert wird.

Wann ist ein Missbrauchs zu Rauschzwecken ausgeschlossen?

Die gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecke müssen einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Auch wenn der Wirkstoffgehalt 0,2 % THC unterschreitet und lediglich handelsübliche Mengen verkauft werden, ist ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen (LG Braunschweig, Urteil vom 28.01.2020, 4 KLs 5/19).

Zur Erzielung einer psychotropen Wirkung können beim Rauch schon 5 bis 10 mg Δ9-THC ausreichen.

Ein Missbrauch zu Rauschzwecken wäre ausgeschlossen, wenn der Wirkstoffgehalt 0,2% THC deutlich unterschreiten würde. Bei CBD-Cannabis dessen Wirkstoffgehalt an THC gegen Null geht, dürfte dies unproblematisch der Fall sein.

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands. Er ist renommierter Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz.

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