Doping – Ihr Anwalt für AntiDopG

Doping ist ein wichtiger Schwerpunktbereich unserer Anwälte. 

Das Anti-Doping-Gesetz und das BtMG überschneiden sich nicht nur in den Stoffen und Stimulantien. Auch die Tatbestände und Definitionen im AntiDopG und BtMG sind nahezu deckungsgleich. Durch die enge Verwandschaft zum BtMG, sind wir als spezialisierte Anwälte für verbotene Stoffe schwerpunktmäßig auch im Anti-Doping-Gesetz und Arzneimittelgesetz tätig. In der Praxis sind die häufigsten Verfahren insbesondere Kraftsport und Bodybuilding, hierbei Anabolika (insbesondere Testosterone und Derivate) und Stimulantien (insb. DMAA) aber auch Maskierungen und Diuretika. Viele der Relevanten Stoffe unterfallen (auch) dem BtMG oder AMG.

In den besten Händen

Anwälte für Strafrecht
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Unser Expertenteam

Julia Reubel

Rechtsanwältin, Managing Partner

Konstantin Grubwinkler

Rechtsanwalt, Partner

Andreas Achatz

Rechtsanwalt

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Sandra Hofmeister

Rechtsanwältin

Stefan Unrein

Rechtsanwalt

Sandra Däschlein

Rechtsanwältin

Lisa Stölzle

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Manuel Schuhböck

Rechtsanwalt

Marc N. Wandt

Rechtsanwalt

Aus dem Inhalt

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§ 4 AntiDopG

Doping und Strafrecht – Die wichtigsten Straftatbestände des AntiDopG

§ 4 AntiDopG enthält die Strafvorschriften des Anti-Doping-Gesetzes, bestimmter Verstöße gegen die Verbotsnormen der §§ 2 und 3. § 4 I Nr. 1 bis 4 Anti-Doping-Gesetz knüpfen an Verstöße gegen die Verbotsnormen des § 2 AntiDopG an. § 4 I Nr. 4 AntiDopG und 5 sowie § 4 II AntiDopG betreffen Verstöße gegen die Verbotsnormen des § 3 AntiDopG.

Doping und die anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren bei Doping beziehen sich insbesondere auf:

 § 4 I Nr. 1 AntiDopG Handeltreiben, Veräußerung, Abgabe, usw.

  • § 4 I Nr. 3 AntiDopG Erwerb und Besitz
  • § 4 IV Nr. 2b) AntiDopG gewerbsmäßiges Doping, Handeltreiben
  • § 4 VII AntiDopG Doping im Spitzensport
  • § 4 I Nr. 2 AntiDopG Anwendung bei anderer Person
  • § 4 I Nr. 4 AntiDopG Anwendung – Selbstdoping
  • § 4 I Nr. 5 i.V.m. 3 II AntiDopG Teilnahme an einem Wettbewerb des organsierten Spitzensports unter Anwendung eines Dopingmittels

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Definition Doping

Das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopG) soll die Integrität des Sportes schützen. Doping und insbesondere auch die Verbreitung von Dopingmitteln stehen im AntiDopG unter Strafe.

§ 3 AntiDopG ist das Kernstück des AntiDopG. Verboten ist das unlautere Verhalten von dopenden Sportlerinnen und Sportlern.

Dopingmittel ist nach § 3 I Nr. 1 AntiDopG jeder Stoff, der in der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens aufgeführten ist oder einen solchen enthält.

Besitz

Strafbar ist seit Einführung des Gesetzes der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln für den Zweck
des Selbstdopings. Die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Verwirklichung des
Tatbestandes.

Selbstdoping

Das neue Gesetz stellt auch Selbstdoping unter Strafe. Damit machen sich seit Einführung der Norm auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler strafbar, die beabsichtigen, sich mit dem
Doping Vorteile im organisierten Sport zu verschaffen. Dies gilt für alle Sportlerinnen und Sportler,
die als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen
unterliegen oder durch ihren Sport erhebliche Einnahmen erzielen.

Doping Anwalt

Absolute Spezialisierung unserer Anwälte ist die Verteidigung in Strafsachen verbotener Stoffe. Doping ist durch die Überscheidung mit dem BtMG und AMG ein Schwerpunktbereich unserer Anwälte. Die meisten relevanten Straftatbestände sind deckungsgleich, insbesondere Besitz, Abgabe und Handeltreiben.

Insbesondere Stefan Unrein und Sandra Hofmeister verteidigen vermehrt als Anwälte im AntiDopG.