Elternunterhalt

„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (§ 1601 BGB)

Dass Eltern ihren Kindern gegenüber zum Elternunterhalt verpflichtet sind, ist allgemein bekannt. Jedoch ist es auch in der anderen Richtung der Fall.
Wenn die Eltern bedürftig werden (und kein leistungsfähiger Ehepartner vorhanden ist), müssen die Kinder ihnen Elternunterhalt gewähren, sofern sie dazu in der Lage sind.

Bedarf

Zunächst ist der Bedarf zu ermitteln. Dieser richtet sich nach der eigenen Lebensstellung des bedürftigen Elternteils und umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Gegebenenfalls ist der Bedarf nach einer Übergangszeit zu mindern, da es keine Garantie des bisherigen Lebensstandards gibt und dies in der Regel mit Eintritt in den Ruhestand geschieht.

Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Der Elternteil muss bedürftig sein, also sein Vermögen und seine Einkünfte nicht zur Deckung seines Bedarfs ausreichen.

Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige, hier also das Kind, muss zudem leistungsfähig sein. Es sind somit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln.
Dem Unterhaltspflichtigen steht selbstverständlich ein Selbstbehalt bezüglich seines Einkommens zu, so dass sein Bedarf gesichert ist. Zudem sind seine eigenen Kinder und sein Ehepartner vorrangig. Auch darf etwa für Altersvorsorge Geld zurückgelegt werden. Wenn nach Abzug dieser Beträge noch etwas übrig ist, ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig.
Ebenso liegt es mit dem Vermögen. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Schonvermögen zu, er muss also nicht seinen Vermögensstamm angreifen um den Unterhalt zu leisten.

Verwirkung

Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternunterhalts kann jedoch auch beschränkt sein oder gar wegfallen. Dies wäre der Fall, wenn der Elternteil durch sittliches Verschulden bedürftig wurde, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem nun auf Unterhalt in Anspruch genommenen Kind selbst früher gröblich vernachlässigte, oder Ähnliches.

Falls nun von den Kindern des bedürftigen Elternteils Unterhalt zu gewähren ist, so wird dies nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen verteilt. Jedes Kind muss also in dem Rahmen, in dem es leistungsfähig ist, leisten.

Ersatzhaftung

Falls ein vorrangig Unterhaltsverpflichteter (hier also beispielsweise das Kind) nicht leistungsfähig ist, kann ein nachrangig Haftender in Anspruch genommen werden (hier also beispielsweise das Enkelkind). Nicht jedoch Verwandte in der Seitenlinie, also die Geschwister.
Ehegatten der in Anspruch genommenen Kinder (also Schwiegerkinder) sind zwar auch nicht unterhaltspflichtig, jedoch kann deren Einkommen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Rolle spielen.

Es ist in der Regel sinnvoll dies von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, da es jeweils auf die Umstände im Einzelfall ankommt, insbesondere bei der Berechnung des Schonvermögens und des Einkommensselbstbehalts.

Das Sozialamt nimmt gegebenenfalls bei den unterhaltspflichtigen Kindern Rückgriff. Es ist anzuraten die Berechnung von einem Rechtsanwalt für Familienrecht überprüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierfür im Bedarfsfall gerne zur Verfügung.

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