Körperliche Misshandlung Definition:
Voraussetzung für die Körperverletzung ist körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
Körperliche Misshandlung ist ein übles, unangemessenes Behandeln, welches das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
(BGH, Urteil vom 3. 5. 1960, 1 StR 131/60 (LG Augsburg))
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§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Erhebliche körperliche Misshandlung
Erheblich ist nach der Sicht eines objektiven Betrachters zu bestimmen, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Opfers. Die Bagatellschwelle muss in jedem Fall überschritten sein. Ganz geringfügige und Beeinträchtigungen sind nicht erheblich und somit nicht strafbar, zum Beispiel das bloße Anspucken (Beleidigiung!), Anstoßen, minimales zu Fall bringen oder sogar ein ganz leichter Tritt.
Körperliches Wohlbefinden
Körperliches Wohlbefinden ist der Zustand, der vor der Tathandlung bestanden hat. Es handelt sich dabei um das subjektive Körperempfinden des Opfers. Die Tathandlung muss diesen Zustand negativ Beeinträchtigen. Beim Zufügen von Schmerz geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt ist. Schmerz ist eine unangenehme, peinigende körperliche Empfindung. Zweifelhaft ist, ob auch bloße psychische Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens ausreichen. Im Ergebnis werden seelische Beeinträchtigungen nicht die Schwelle zur Körperverletzung erreichen. Der Tatbestand der Körperverletzung wird jedoch bejaht, wenn konkrete körperliche Auswirkungen vorliegen. Die Rechtsprechung hat Körperverletzung teilweise schon bei Anrauchen mit inhaliertem Zigarettenrauch angenommen:
Das Anrauchen mit zuvor inhaliertem und damit mit Atemluft und Speichelnebel vermengtem Zigarettenrauch gegen das Gesicht stellt einen Angriff sowohl auf die Ehre des solchermaßen Attackierten als auch auf dessen körperliches Wohlbefinden dar. (AG Erfurt, Urteil vom 18. 9. 2013, 910 Js 1195/13 48 Ds)
Das körperliche Wohlbefinden kann zum Beispiel auch bei Angstschweiß, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Herzklopfen, Mobbing und körperlicher Überanstrengung beeinträchtigt sein.
Körperliche Unversehrtheit
Körperliche Unversehrtheit ist Zustand der körperlichen Integrität und somatischen Funktionsfähigkeit des Opfers. Auch hier ist auf den Zeitpunkt der Einwirkung der Tat abzustellen. Dieser Zustand muss durch die Tat nicht unerheblich nachteilig verändert werden.
Körperliche Misshandlung – Negative Bewertung?
Teilweise wird dem Merkmal der Misshandlung entnommen, dass mit der Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit eine negative Bewertung verbunden sein muss. Darin wird eine Art subjektives Merkmal der üblen Gesinnung gesehen. Die Gesinnungsbewertung in die Tathandlung wird teilweise abgelehnt. § 223 StGB umfasste jeden unerlaubten Eingriff in die fremde Körpersphäre. Das Motiv spielt für die objektive Strafbarkeit außerhalb der Bagatelle keine Rolle. Nicht strafwürdige Fälle können über die Bagatellgrenze oder hypothetischen Einwilligung gelöst werden.