Ist Lachgas legal oder verboten?

Lachgas ist nicht verboten. Der Erwerb, Besitz und vor Allem der Konsum von Lachgas ist absolut legal. N2O unterfällt weder dem BtMG, den NpSG noch dem AMG.

BtMG – Betäubungsmittelgesetz

Lachgas fällt nicht unter das BtMG (Betäubungsmittelgesetz). Das BtMG arbeitet mit dem System der Positivliste. Das bedeutet, nach BtMG sind nur genau die Stoffe strafbar, die in den Anlagen aufgeführt sind. Es kommt weder darauf an, ob ein Stoff zu Rauschzwecken konsumiert werden kann, noch ob er ein Abhängigkeitspotential hat. Lachgas ist nicht in die Anlagen zum BtMG aufgenommen. Eine Aufnahme in das BtMG ist weder geplant noch wahrscheinlich.

NpSG – Neue psychoaktive Stoffe Gesetz

Auch unter das NpSG fällt N2O nicht. Das NpSG ist weiter gefasst als das NpSG. Hiernach sind nicht nur Stoffe verboten sondern komplette Stoffgruppen sowie Zubereitungen dieser Stoffe oder Stoffgruppen. Auch im NpSG ist aber Voraussetzung, dass der Stoff positiv in den Anlagen aufgeführt ist. Das ist bei Lachgas nicht der Fall.

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AMG – Arzneimittelgesetz

Lachgas unterfällt nicht dem AMG. Das ist spätestens seit Urteil des EuGH vom 10.07.2014 eindeutig entschieden.

Unter das AMG fallen Stoffe, die in § 2 AMG als Arzneimittel definiert sind. Das sind insbesondere Stoffe, die zur Heilung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind oder verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen. Bis zum Jahr 2014 behalfen sich Regierung und Rechtsprechung im Kampf gegen „legal highs“ damit, diese einfach unter § 2 AMG zu fassen. Damit waren sie zulassungspflichtig und die Behörde hatte die Legalität selbst in der Hand.
Das änderte sich im Jahr 2014 mit der Rechtsprechung des EuGH.

In der Entscheidung vom 10.07.2014 wurde festgestellt, dass Stoffe nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen, wenn sie nur vertrieben und konsumiert werden um einen Rauschzustand hervorzurufen.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen ist, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.

EUGH Urt v. 10.07.2014, Az. C-358/13 u. C-181/14

Damit hat der EuGH auf zweifache Vorlage des BGH bestätigt, dass eine Kriminalisierung von (Sucht-)Stoffen durch die Hintertür des AMG nicht zulässig ist. Ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt die Entscheidung, welche Stoffe legal sind und welche nicht. Der Rechtsprechung steht es nicht zu, diese Entscheidung eigenmächtig über die Definition von Lachgas über den Arzneimittelbegriff zu übernehmen.

Konsum von Lachgas

Der Konsum von Lachgas ist selbstverständlich völlig legal. Der Konsum jedweden Stoffes ist Legal. Dies ist Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit und im Speziellen eine eigenverantwortliche Selbstschädigung.
Mehr dazu ausführlich hier: Strafbarkeit des Konsums von Drogen

Lachgas und Führerschein / Fahrerlaubnis

Konsum von Lachgas und Autofahren

Wer unter der unmittelbaren Wirkung von Lachgas Auto fährt, macht sich nach § 316 StGB strafbar.
Nach § 69 I, II Nr. 2 StGB hat das nahezu zwangsläufig zur Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.
In der Praxis dürfte das aber quasi nicht vorkommen, da die Wirkungsdauer von Lachgas im Sekundenbereich liegt. Wenn also nicht gerade Lachgas unter der Autofahrt konsumiert wird, dürfte es keine strafrechtlichen Bedenken geben.

§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

§ 316 StGB

Konsum ohne Führen eines Kraftfahrzeugs

Auch wenn genügend zeitlicher Abstand zwischen Konsum und Autofahren besteht kann der Führerschein auch eingezogen werden, wenn eine Abhängigkeit oder ein regelmäßiger übermäßiger Gebrauch von Lachgas vorliegt.

Nach § 11 I FeV entzieht die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis, wenn jemand ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen.

Nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jemand ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

9.4. missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

Anlage 4 FeV

Bestehen lediglich Zweifel an der Fahreignung, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Begutachtung an. Da es keinen effektiven Test auf die Einnahme von Lachgas gibt, dürfte dies aber in der Praxis nahezu ausgeschlossen sein.

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