Paragraph 31 BtMG: Bedeutung, Voraussetzungen, Rechtsfolgen
Im Betäubungsmittelstrafrecht kann der Beschuldigte nach Paragraph 31 BtMG straflos ausgehen, wenn er gegen andere Personen aussagt und so Aufklärungshilfe leistet. Das ist der umgangssprachliche „31er“.
Die Voraussetzungen dafür sind relativ hoch, die Aufklärungshilfe ist formlos möglich. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, ist es dringend ratsam, die Aussage von einem Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht vorzubereiten zu lassen. An dieser Stelle sollte nichts dem Zufall überlassen werden.
§ 31 BtMG Strafmilderung oder Absehen von Strafe
1 Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
2 War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. 3 § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Voraussetzungen von § 31 BtMG
Betäubungsmittelstrafrecht
§ 31 BtMG ist nur im Betäubungsmittelstrafrecht anwendbar. Es gibt zwar parallele Vorschriften zum Beispiel im StGB, die Möglichkeiten sind dort aber weniger Umfassend.
Tatsachen aus dem Wissen des Täters
Derjenige, der von Paragraph 31 BtMG profitieren möchte, muss eigenes Wissen über weitere Taten haben. Die Tatsachen, die Ausgesagt werden, müssen nach tatrichterlicher Überzeugung zutreffend sein. Bloße Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht aus.
Freiwilligkeit
Um § 31 BtMG anzuwenden, muss die Aussage freiwillig erfolgen. Das bedeutet, die Aussage muss der Entscheidungsfreiheit unterliegen. Das ist der Fall, wenn sich der Täter in seiner Vorstellung frei entscheiden kann und noch selbst die Wahl hat. Aus welchen Gründen sich der Täter dann für die Aussage entscheidet ist unerheblich. Freiwilligkeit ist nicht gegeben, wenn der Täter glaubt, dass er nicht mehr anders kann und keine freie Wahl mehr zu haben glaubt.
Rechtzeitigkeit
§ 31 BtMG ist nur anwendbar, wenn die Aussage bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht wird. Das folgt aus § 31 S. 3 BtMG i. V. m. § 46b III Stgb. Das Hauptverfahren ist nach § 207 STPO eröffnet, wenn der Eröffnungsbeschluss erlassen ist.
Diese Zeitgrenze ist bedeutend und sollte unbedingt beachtet werden. Besprechen Sie sich im Zweifel schnellstmöglich mit Ihrem Anwalt für BtMG. Diese Zeitgrenze sollte keinesfalls dazu verleiten, eine Aussage unüberlegt und nicht perfekt vorbereitet zu tätigen. Von der Polizei wird die Zeitgrenze des § 31 BtMG gerne genutzt, um in Vernehmungen Druck auf den Beschuldigten aufzubauen und so ein Geständnis zu erreichen. Für Paragraph 31 BtMG ist nicht notwendig, dass der Täter seine Aussage zum frühestmöglichen Zeitpunkt macht.
Inhalt
Die Aussage muss tatsächlich begangene Straftaten betreffen und Angaben über Beteiligung anderer Personen enthalten. Es muss sich nicht notwendigerweise um Täter handeln, auch andere Beteiligungsformen sind möglich, zum Beispiel Kuriere, Lieferanten oder bloße Konsumenten. Wenn der Täter eine Tat offenbart, an der er nicht beteiligt ist, muss diese mit der ihm vorgeworfenen Tat in Zusammenhang stehen. Offenbart der Täter eine Tat, an der er selbst beteiligt ist, muss die Aufklärung über seinen eigenen Beitrag hinaus gehen. Dies ist gesetzgeberisch nachvollziehbar, da sonst schon ein bloßes Geständnis für Paragraph 31 BtMG ausreichen würde.
Aufklärungserfolg
Voraussetzung ist, dass der Täter Beteiligte (Mittäter, Abnehmer, etc.) benennt oder Angaben über Beteiligung an der Tat macht. Die Aussage muss dazu führen, dass die Ermittlungsbehörden Erkenntnisse gewinnen, die einer Überprüfung standhalten. Der Beitrag muss wesentlich sein und ausreichendes Gewicht haben. Nur in Ausnahmefällen reicht die Nennung von Namen aus.
- Paragraph 31 1 Nr. 1 BtMG: Die Aussage muss dazu führen, dass eine Straftat nach §§ 29 ff. BtMG aufgedeckt werden kann. Wenn der Täter an der entsprechenden Straftat beteiligt war, muss die Aufdeckung über den eigenen Tatbeitrag hinaus gehen.
oder
- Paragraph 31 1 Nr. 2 BtMG: Die Aussage muss dazu führen, dass eine besonders schwere Straftat nach dem BtMG verhindert wird.
In jedem Fall müssen die Aufgedeckten oder Verhinderten Taten mit der eigenen Tat in einem Zusammenhang stehen. Zusammenhang ist dabei weit auszulegen. Dabei ist schon kleiner tatsächliche oder rechtliche Bezug ausreichend.
Rechtsfolge
„Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen […].“
Rechtsfolge einer erfolgreichen Aussage nach § 31 BtMG ist, dass das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen kann. Die Strafmilderung ist in § 49 I StGB geregelt. Alternativ kann das Gericht auch auf Grund des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes Paragraph 31 BtMG einen minderschweren Fall annehmen oder einen besonders schweren Fall ablehnen. Das optimale Ergebnis ist das Absehen von Strafe. Diese Straflosigkeit ist nur möglich, wenn keine Freiheitsstrafe von über drei Jahren in Betracht kommt, der Vorwurf also relativ milde ist.
Sind die Voraussetzungen gegeben, dass das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann schon die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 153b I StPO ohne Hauptverhandlung einstellen.
Bei der Strafmilderung nach § 49 StGB verschiebt sich der Strafrahmen:
Beispiel:
Der Täter, der des Handeltreibens in nicht geringer Menge (§ 29a I Nr. 2 BtMG )beschuldigt wird, gibt eine erfolgreiche Aussage nach § 31 BtMG ab.
Strafrahmen vor der Aussage: 1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
Strafrahmen nach der Aussage: 3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate.
§ 49 StGB
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. 1Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.