Sexueller Missbrauch von Kindern – nach § 176 StGB wird mit mindestens 1 Jahr bestraft, wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt.
Sexueller Missbrauch von Kindern wird nach § 176 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Das ist der Tatbestand des einfachen sexuellen Missbrauch. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern wird nach § 176c StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Sexueller Missbrauch liegt vor, wenn
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist in § 176 StGB geregelt. Diese Norm dient dem besonderen Schutz von Kindern unter 14 Jahren vor sexuellen Übergriffen. Ziel der Vorschrift ist es, Kinder vor frühzeitigen sexuellen Erfahrungen zu bewahren, um deren ungestörte geschlechtliche Entwicklung sicherzustellen. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem nicht das konkrete Schadensausmaß im Vordergrund steht, sondern der generelle Schutz des Kindes vor sexuellen Handlungen.
Nach der aktuellen Fassung (in Kraft seit dem 01.07.2021) stellt § 176 Abs. 1 StGB folgende Handlungen unter Strafe:
Der Strafrahmen beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Einfacher sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.
Der Begriff der „sexuellen Handlung“ ist in § 184h StGB legaldefiniert. Entscheidend ist, ob die Handlung (sexueller Missbrauch) objektiv einen sexuellen Bezug aufweist und subjektiv mit entsprechendem Willen vorgenommen wird. Bei Kindern sind die Anforderungen an die Erheblichkeit der Handlung herabgesetzt – schon geringfügige Handlungen können strafbar sein, da Kinder besonders schutzbedürftig sind.
Ein „Bestimmen“ liegt vor, wenn das Kind – sei es durch Worte, Gesten oder auch nur durch das Wecken von Neugierde – zu einer sexuellen Handlung veranlasst wird. Der Dritte muss sich dabei nicht selbst strafbar machen; auch ein anderes Kind kann als Dritter im Sinne der Norm gelten. Nicht erfasst ist hingegen das bloße Zulassen oder passive Geschehenlassen einer Handlung.
Sexueller Missbrauch – Definition von „Anbieten“: Anbieten meint jede ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber einer anderen Person, dass ein Kind zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bereitgestellt werde. Dabei reicht es aus, wenn das Angebot ernst gemeint erscheint – auf die tatsächliche Durchführung kommt es nicht an. Ebenso strafbar ist das Versprechen, ein Kind für derartige Handlungen bereitzustellen.
Eine Besonderheit enthält § 176 Abs. 2 StGB: In Ausnahmefällen kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn
die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt ist,
ein geringer Unterschied im Alter und im Reifegrad zwischen Täter und Kind besteht und
keine Ausnutzung der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung des Kindes vorliegt.
Sexueller Missbrauch muss in diesen Fällen nicht bestraft werden. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen ein 14-Jähriger einvernehmlich mit einer 13-Jährigen eine sexuelle Handlung vornimmt. Auch hier bleibt jedoch stets das richterliche Ermessen entscheidend. Bei § 176 Abs. 2 StGB kann jedoch auch schon die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 153b StPO einstellen.
Durch die Hochstufung zum Verbrechen ist sexueller Missbrauch schon im Versuch in allen Varianten des § 176 Abs. 1 StGB strafbar, also auch beim Anbieten oder Versprechen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3). Für Mittäter, Anstifter oder Gehilfen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 25 ff. StGB. Auch durch Unterlassen kann Beihilfe geleistet werden – etwa wenn eine Mutter nicht einschreitet, obwohl sie Kenntnis von Missbrauchshandlungen hat.
Sexueller Missbrauch tritt regelmäßig hinter die schwereren Straftatbestände der §§ 176a oder 176b zurück, sofern diese verwirklicht sind. Umgekehrt können mehrere Begehungsweisen beim sexuellen Missbrauch in Tateinheit stehen – insbesondere bei Handlungen gegenüber mehreren Kindern oder wiederholtem Missbrauch eines Kindes.
Der § 176 StGB sexueller Missbrauch von Kindern ist ein zentrales strafrechtliches Schutzinstrument zum Wohl des Kindes. Die Vorschrift ist konsequent auf den Schutz des Kindes vor jeder Form sexueller Handlung ausgerichtet – unabhängig von Einwilligung, konkretem Schaden oder subjektiver Bewertung durch den Täter. Aufgrund der hohen Strafandrohung und der Komplexität des Tatbestandes ist die Verteidigung in solchen Fällen besonders anspruchsvoll und bedarf hoher juristischer Expertise.
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