Folgendes ist am Karfreitag verboten:
- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen wenn nicht der entsprechende ernste Charakter gewahrt is
- musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb „Tanzverbot“
- öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen (z.B. Betrieb von Autowaschanlagen, Werbeveranstaltungen, Wohnungsumzüge, private Floh- und Trödelmärkte)
- Sportveranstaltungen
Diese Verbote am Karfreitag beginnen um 00:00 Uhr und enden um 24:00 Uhr.
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel 7:00 – 11:00 Uhr) ist außerdem untersagt:
- Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen
Nicht verboten ist in Bayern die Vorführung bestimmter Filme, wie „Das Leben des Brian“, etc. Die Freiwillige Selbstkontrolle FSK der Filmwirtschaft führt die Prüfung durch, ob ein Film die Feiertagsfreigabe erhält (vgl. Art. 6 III Nr. 3 FTG NRW: „[…] die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind […]“
Es handelt sich um einen populären Irrglauben, dass die Vorführung gewisser Filme am Karfreitag bundesweit verboten ist. Das Feiertagsgesetz ist Ländersache und in Bayern gibt es keine Regelung zu Filmvorführungen.
Der Karfreitag ist zunächst grundsätzlich ein Feiertag. In Bayern sind diese geregelt im Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage, kurz Feiertagsgesetz FTG. Schärfere Vorschriften gelten für die sogenannten stillen Feiertage. Unter diesen stillen Feiertagen gibt es für den Karfreitag und den Buß- und Bettang nochmals weitreichendere Verbote.
Verbote und Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen
Nach Art. 2 FTG sind grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen verboten:
öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen
Zu den ortsüblichen Zeiten des Hauptgottesdienstes (in der Regel 7:00 – 11 :00Uhr) sind verboten:
- Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen außer Sport, Kunst, etc.
Ruhezeiten an stillen Feiertagen
Zusätzlich zu den einfachen gesetzlichen Feiertagen gibt es noch die so genannten stillen Feiertage:
- Aschermittwoch,
- Gründonnerstag,
- Karfreitag,
- Karsamstag,
- Allerheiligen,
- der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
- Totensonntag,
- Buß- und Bettag,
- Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr)
Der Schutz der stillen Feiertage beginnt um 2 Uhr und endet um 24 Uhr.
An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Sportveranstaltungen sind erlaubt außer an Karfreitag und Buß- und Bettag.