Welche Pflanzen und Samen fallen unter das BtMG?
Unter Strafe steht der Anbau von Pflanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Was gilt für Salvia Divinorum Samen oder Samen des Cocatrauchs?
Folgende Pflanzen fallen explizit unter das Betäubungsmittelgesetz (Anlagen):
Was gilt für Salvia Divinorum Samen?
Salvia Divinorum Samen (Zaubersalbei, Hexensalbei)
Salvia Divinorum ist nach dem BtMG verboten. Das schließt auch Pflanzenteile einschließlich der Früchte und der Samen. Dieses Verbot gilt ausnahmslos. Besitz und Erwerb von Salvia Divinorum Samen ist in Deutschland verboten.
Erythroxylum Coca (Cocastrauch)
Der Cocastrauch ist nach dem BtMG verboten. Verboten sind Früchte, Pflanzen, Pflanzenteile und Samen. Dieses Verbot gilt ausnahmslos. Insbesondere Besitz und Erwerb von Cocastrauch-Samen ist in Deutschland verboten.
Papaver bracteatum, Papaver orientale (Türkenmohn, Arzneimohn, Armenischer Mohn)
Pflanze unterliegt dem BtMG. Ausgenommen ist der Anbau zu Zierzwecken. Samen sind erlaubt und unterliegen nicht dem BtMG. Auch wenn der Samen zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, ist der Samen nicht verboten. Insoweit besteht keine Rückausnahme wie bei Cannabis.
Papaver somniferum (Schlafmohn)
Pflanze, Pflanzenteile und Früchte unterliegen dem BtMG und sind verboten. Ausgenommen ist der Anbau zu Zierzwecken. Nicht verboten sind Samen.
Schlafmohn fällt nicht unter das BtMG wenn
- der Verkehr (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht übersteigt
- in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt
- in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, dass das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann
Cannabis – Vor dem 01.04.2024
Seit 01.04.2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das BtMG. Cannabis ist insbesondere im KCanG geregelt. Der Anbau ist mittlerweile teilweise erlaubt und Samen fallen nicht unter die generellen Beschränkungen des KCanG.
Pflanzen, die mittelbar unter das Betäubungsmittelgesetz fallen:
Grundsätzlich fallen auch Pflanzen unter das Betäubungsmittelgesetz, sofern Pflanze oder Pflanzenteile einen der in Anlage I bis III aufgeführten Stoffe enthalten oder die zur Produktion solcher Stoffe geeignet sind sofern ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
Darunter fallen:
- Khatstrauch
- DMT-haltige Pflanzen, z.B. Mimosa Hostilis
- Mutterkornpilz
- mescalinhaltige Kakteen
- psilocybinhaltige Pilze
Was fällt unter Anbau von Betäubungsmitteln?
Anbau von Betäubungsmitteln ist definiert als Produktion von Betäubungsmitteln mit landwirtschaftlichen Mitteln. Der Anbau muss nicht landwirtschaftliche Dimensionen aufweisen, es genügt schon eine einzelne Pflanze. Unter Anbau fällt:
- Aussaat von Samen
- Pflege
- Kreuzen
- Aufbinden, Stützen
- Schutz der Anbaufläche
- Aufzucht der Pflanzen
Voraussetzung ist, dass der Anbau von Betäubungsmitteln vom menschlichen Willen getragen ist. Anbau ist auch strafbar, wenn die Pflanze auf Grund geographischer Gegebenheiten oder biologischer Eigenart keinen Wirkstoff produzieren kann. Es kommt insoweit nicht auf die Erfolgschancen an. Wir stehen Ihnen als Anwalt für BtMG jederzeit zur Verfügung.